OGH 6 Ob 94/16s
Worum es ging: Haftet der Wirt, wenn ich vor dem Eingang ausrutsche?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gastwirt muss für den sicheren Zustand seines Hauses und auch des Zugangs dazu sorgen. Dazu gehört, den Eingang und den Gehsteig unmittelbar davor von Schnee und Eis zu räumen oder zu streuen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob mit Ihnen bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.
Schon vor einem Vertragsabschluss bestehen Pflichten gegenüber jedem möglichen Vertragspartner, also etwa gegenüber Besuchern einer Veranstaltung mit Verpflegung. Der Veranstalter muss die Anlagen, die er den Gästen zur Verfügung stellt, verkehrssicher und gefahrlos halten. Kommt jemand zu Schaden, muss der Veranstalter beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Wer ein Geschäft betreibt, muss gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, für die Sicherheit der Räume sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Deshalb haftet der Geschäftsinhaber für das Fehlverhalten seiner Leute wie für eigenes.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss selbst beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Ob sich diese Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, macht dabei keinen Unterschied.
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.
Wer auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen eröffnet, muss für deren Sicherheit sorgen. Das gilt auch dann, wenn nur ein kleiner Personenkreis Zutritt hat. Erfüllt jemand diese Pflicht nicht, muss er beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.
Ja, im Rahmen seiner vertraglichen Haftung trägt er die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Er muss den Betrieb, die Anlage und die damit zusammenhängenden Wege und Plätze sicher halten, soweit ihm das zumutbar ist. Wo Alkohol ausgeschenkt wird, gilt eine erhöhte Sorgfalt, weil mit herabgesetzter Aufmerksamkeit und Standsicherheit der Gäste gerechnet werden muss.
Nein. Ob der Sicherungspflichtige fahrlässig gehandelt hat, wird nach der Gefährdung am Unfalltag beurteilt. Dass es an derselben Stelle bisher zu keinem Unfall gekommen ist, ist nicht entscheidend.
Bietet ein Gastwirt seinen Gästen Parkplätze an, muss er nicht nur die Zufahrt, sondern auch die Zugangswege sicher gestalten. Das gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden. Dass die Behörde den Betrieb ohne besondere Auflage genehmigt hat, befreit ihn nicht von der Haftung.
Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle Personen schützen, die dadurch zu Schaden kommen können. Das gilt auch für Gefahren, die erst durch einen bewussten und unerlaubten Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Gefahr bei sachkundiger Betrachtung überhaupt erkennbar war.
Ihr Vertragspartner haftet für Fehler jener Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Entscheidend ist, ob die Hilfskraft gerade seine Interessen verfolgt hat und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Ist das nicht der Fall, muss er für deren Verhalten nicht einstehen.
Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.
Erbringt ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst, sondern beauftragt damit andere Personen, meist Mitarbeiter, haftet er für deren Verschulden. Dafür ist auszulegen, welche Leistungs- und Sorgfaltspflichten er übernommen hat und wofür er sich dieser Personen bedient.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Saalfelden, 09.11.2015, 2 C 333/14m-27
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 27.01.2016, 22 R 18/16z-32
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Geschäftszahl
6Ob94/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagten Parteien 1. H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. H*****, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen restlicher 16.360,81 EUR sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2016, GZ 22 R 18/16z-32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Saalfelden vom 9. November 2015, GZ 2 C 333/14m-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:
„Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei 16.360,81 EUR samt 4 % Zinsen aus 5.820,87 EUR vom 23. 5. 2014 bis 1. 7. 2015, aus 7.194,14 EUR vom 2. 7. 2015 bis 16. 9. 2015 und aus 16.360,81 EUR seit 17. 9. 2015 zu zahlen und die mit 2.771,20 EUR (davon 959,75 EUR Barauslagen und 301,91 EUR USt) bestimmten Kosten zu ersetzen.
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