Muss jeder Baum neben der Piste abgesichert sein?
günstig für Pistenhalter betrifft Skifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Bei den Sicherungsmaßnahmen zählt auch, was dem Pistenhalter zumutbar ist. Er muss weder jeden einzelnen Baum am Pistenrand absichern noch alle weit außerhalb der Piste liegenden Hindernisse, die einen Skifahrer treffen könnten, wenn er weit abkommt und stürzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. So kann von ihm im allgemeinen kaum verlangt werden, bei einer Piste, die von einem Wald begrenzt wird, jeden einzelnen Baum abzusichern. Ebensowenig kann man fordern, dass er alle weit außerhalb der Piste befindlichen Hindernisse absichert, die einen Skifahrer allenfalls gefährden könnten, wenn er von der Piste weit abkommt und stürzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: RodelbahnOGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025
- Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus.OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022
- Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband.OGH 4 Ob 211/11z, 28.02.2012
- Die Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste.OGH 2 Ob 284/06p, 07.02.2007
- Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund.OGH 4 Ob 251/06z, 16.01.2007
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen.OGH 6 Ob 167/05k, 25.08.2005
- Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.OGH 1 Ob 77/03k, 18.03.2004
- Unter die Pistensicherungspflicht des Liftunternehmers fallen die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen, um dessen Vertragspartner vor künstlichen oder natürlichen Gefahrenquellen im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten Schiverkehrs zu schützen.OGH 1 Ob 246/02m, 26.11.2002
- Der Pistenbetreiber hat die von ihm herbeigeführte außergewöhnliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Nahbereich zur Piste zu entfernen, jedenfalls aber entsprechend abzusichern, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückzukehren.OGH 1 Ob 75/00m, 28.04.2000
- Hier: Veranstalter eines (örtlichen Skirennens) Rennens als Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht.OGH 7 Ob 608/91, 14.11.1991
- Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im allgemeinen nicht gewährleistet werden.OGH 7 Ob 677/89, 19.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023271 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 24.
- OGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 214/23s, 26.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1319a
Verwandte Fragen
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