Haftet der Halter eines Weges schon bei leichter Nachlässigkeit?
günstig für Wegehalter betrifft Fußgänger, Radfahrer, Wegehalter, Gemeinde
Nein. Wo die besondere Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gilt, bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum. Sie können sich daher nicht ergänzend auf diese allgemeinen Pflichten stützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1998)
Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gemäß 1319a ABGB bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1319a
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