Haftet der Halter eines Weges auch bei leichter Nachlässigkeit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vertragsverhältnisse gehen § 1319a ABGB vor.OGH 4 Ob 211/11z, 28.02.2012
- § 1319a ABGB betrifft nur die Deliktshaftung und wird bei Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten verdrängt.OGH 1 Ob 55/09h, 31.03.2009
- Der Straßenerhalter (Felbertauernstraße), der neben dem mautpflichtigen Tunnel auch mautfreie Zufahrtsstraßen, die auch anderen Zwecken als der Tunnelzufahrt dienen, erhält, haftet auch den Benutzern des mautpflichtigen Tunnels gegenüber für den Zustand der mautfreien Zufahrtsstraßen nicht nach Vertragsrecht sondern (nur) gemäß § 1319a ABGB.OGH 2 Ob 181/02k, 08.08.2002
- Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gegen § 7 BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1319a ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.OGH 2 Ob 33/01v, 22.02.2001
- Voraussetzung einer derartigen Haftung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter unter objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist, und dass der Gefahr durch zumutbare Maßnahmen vorgebeugt werden kann.OGH 2 Ob 2288/96a, 31.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023459 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 35.
- OGH 8 Ob 31/23a, 05.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1319a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.
Ja. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorglos handelt und der Schaden dabei als wahrscheinlich vorhersehbar war. Fehlt diese Vorhersehbarkeit, bleibt es bei leichter Fahrlässigkeit.