Ist eine Baustelle auf der Straße ein Verkehrshindernis?
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Ja, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Solche Bauarbeiten sind dann wie ein Verkehrshindernis zu kennzeichnen. Leiteinrichtungen auf der Straße und eine Schlauchbrücke gelten dagegen nicht als Verkehrshindernis.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 27.11.2020 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1980)
Wird während der Bauarbeiten zur Errichtung von Verkehrseinrichtungen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, stellen sie ein Verkehrshindernis im Sinne des § 89 Abs 1 StVO dar.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iSd § 89 Abs 1 StVO.OGH 2 Ob 8/20w, 27.11.2020
- Leiteinrichtungen auf der Straße im Sinne des § 57 Abs 1 StVO stellen kein Verkehrshindernis im Sinne des § 89 Abs 1 StVO dar. Diese sind nicht nach § 89 Abs 1 StVO sondern nach § 57 Abs 2 StVO zu kennzeichnen.OGH 2 Ob 298/00p, 23.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023862 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 8/20w, 27.11.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 89
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