StVO 1960 § 89
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wer mit seinem fahrbereiten Fahrzeug die Fahrbahn versperrt, muss andere durch Warnzeichen oder Warnposten auf diese Gefahr aufmerksam machen, weil er die Gefahr selbst geschaffen hat. Fehlen aber die Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung, entsteht diese Pflicht nicht allein daraus, dass man die Gefahr verursacht hat.
Ja. Auch betriebsunfähige Fahrzeuge sind Verkehrshindernisse im Sinn des Gesetzes. Für sie gelten daher dieselben Regeln über die Kennzeichnung wie für andere Gegenstände, die auf der Straße stehen.
Ja, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Solche Bauarbeiten sind dann wie ein Verkehrshindernis zu kennzeichnen. Leiteinrichtungen auf der Straße und eine Schlauchbrücke gelten dagegen nicht als Verkehrshindernis.
Nein. Schotterablagerungen gelten nicht als Hindernis, das nach der Straßenverkehrsordnung als Verkehrshindernis zu kennzeichnen wäre. Eine Kennzeichnungspflicht besteht dafür nicht.
Eine auf einem Weg angebrachte Stacheldrahtabsperrung zählt nicht zu den Gegenständen, die auf der Straße stehen oder liegen. Das Gefahrenzeichen für andere Gefahren muss deshalb nicht aufgestellt werden. Die Absperrung muss aber ständig gut erkennbar sein.
Ja. Kommt Ihr Fahrzeug beim Einbiegen quer zur Fahrbahn zum Stillstand, müssen Sie die dadurch geschaffene Gefahr auf wirksame Art anzeigen. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine Freilandstraße handelt.
Die Kennzeichnungspflicht trifft die Verfügungsberechtigten. Das sind vor allem jene Personen, von denen erwartet werden kann, dass sie den Gegenstand, auf den sie Einfluss haben, als Verkehrshindernis kenntlich machen. Bei einem gefährlich abgestellten Container können daher der Lieferant und der Empfänger haften, wenn die Kennzeichnung fehlt.
Nein. Auch wenn Gegenstände mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder sonst beleuchtet und dadurch erkennbar sind, darf die Kennzeichnung nur dann unterbleiben, wenn sie so am Straßenrand gelagert werden, dass niemand gefährdet oder behindert wird.
Ein über die Fahrbahn gelegter Schlauch ist kein Verkehrshindernis im Sinn der Straßenverkehrsordnung. Von ihm geht aber eine Gefahr aus, die im Rahmen der allgemeinen Pflicht zur Sicherung des Verkehrs Maßnahmen erfordert. Dazu zählt etwa das Aufstellen des Gefahrenzeichens für eine Aufwölbung.
Nein. Ein auf einer Fahrbahnhälfte aufgestellter Mast einer Telefonleitung ist kein Hindernis im Sinn der Vorschrift über Verkehrshindernisse. An ihm ist daher nicht nach den Regeln über das Vorbeifahren an einem Hindernis vorbeizufahren.