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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.01.1977

StVO 1960 § 89

XI. ABSCHNITT. Verkehrserschwernisse. § 89. Kennzeichnung von Verkehrshindernissen (1)Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen, sind von den Verfügungsberechtigten durch das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert durch Lampen kenntlich zu machen. Kann nur an einer Seite vorbeigefahren werden, so ist der Gegenstand für diejenigen, die links vorbeifahren, durch rotes Licht und für diejenigen, die rechts vorbeifahren, durch weißes Licht zu kennzeichnen. Kann an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist der Gegenstand durch gelbes Licht zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn die Gegenstände am Straßenrand so gelagert sind, daß niemand gefährdet oder behindert wird und sie bei schlechten Sichtverhältnissen durch rückstrahlendes Material oder eine sonstige Beleuchtung erkennbar sind. Dauernde Absperrungen, wie etwa Mautschranken u. dgl., müssen ständig gut erkennbar sein. (2)Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt, so hat der Lenker diesen Umstand unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung anzuzeigen. Diese Warneinrichtung ist auf dem verlegten Fahrstreifen in der Richtung des ankommenden Verkehrs in einer der Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug aufzustellen, damit sich die Lenker herannahender Fahrzeuge rechtzeitig auf das Verkehrshindernis einstellen können.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wer mit seinem fahrbereiten Fahrzeug die Fahrbahn versperrt, muss andere durch Warnzeichen oder Warnposten auf diese Gefahr aufmerksam machen, weil er die Gefahr selbst geschaffen hat. Fehlen aber die Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung, entsteht diese Pflicht nicht allein daraus, dass man die Gefahr verursacht hat.

Ja. Auch betriebsunfähige Fahrzeuge sind Verkehrshindernisse im Sinn des Gesetzes. Für sie gelten daher dieselben Regeln über die Kennzeichnung wie für andere Gegenstände, die auf der Straße stehen.

Ja, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Solche Bauarbeiten sind dann wie ein Verkehrshindernis zu kennzeichnen. Leiteinrichtungen auf der Straße und eine Schlauchbrücke gelten dagegen nicht als Verkehrshindernis.

Nein. Schotterablagerungen gelten nicht als Hindernis, das nach der Straßenverkehrsordnung als Verkehrshindernis zu kennzeichnen wäre. Eine Kennzeichnungspflicht besteht dafür nicht.

Eine auf einem Weg angebrachte Stacheldrahtabsperrung zählt nicht zu den Gegenständen, die auf der Straße stehen oder liegen. Das Gefahrenzeichen für andere Gefahren muss deshalb nicht aufgestellt werden. Die Absperrung muss aber ständig gut erkennbar sein.

Ja. Kommt Ihr Fahrzeug beim Einbiegen quer zur Fahrbahn zum Stillstand, müssen Sie die dadurch geschaffene Gefahr auf wirksame Art anzeigen. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine Freilandstraße handelt.

Die Kennzeichnungspflicht trifft die Verfügungsberechtigten. Das sind vor allem jene Personen, von denen erwartet werden kann, dass sie den Gegenstand, auf den sie Einfluss haben, als Verkehrshindernis kenntlich machen. Bei einem gefährlich abgestellten Container können daher der Lieferant und der Empfänger haften, wenn die Kennzeichnung fehlt.

Nein. Auch wenn Gegenstände mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder sonst beleuchtet und dadurch erkennbar sind, darf die Kennzeichnung nur dann unterbleiben, wenn sie so am Straßenrand gelagert werden, dass niemand gefährdet oder behindert wird.

Ein über die Fahrbahn gelegter Schlauch ist kein Verkehrshindernis im Sinn der Straßenverkehrsordnung. Von ihm geht aber eine Gefahr aus, die im Rahmen der allgemeinen Pflicht zur Sicherung des Verkehrs Maßnahmen erfordert. Dazu zählt etwa das Aufstellen des Gefahrenzeichens für eine Aufwölbung.

Nein. Ein auf einer Fahrbahnhälfte aufgestellter Mast einer Telefonleitung ist kein Hindernis im Sinn der Vorschrift über Verkehrshindernisse. An ihm ist daher nicht nach den Regeln über das Vorbeifahren an einem Hindernis vorbeizufahren.

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