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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 8/20w

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ausreichend gesichert wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss selbst beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Ob sich diese Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, macht dabei keinen Unterschied.

Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.

Ja. Wer mit seinem fahrbereiten Fahrzeug die Fahrbahn versperrt, muss andere durch Warnzeichen oder Warnposten auf diese Gefahr aufmerksam machen, weil er die Gefahr selbst geschaffen hat. Fehlen aber die Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung, entsteht diese Pflicht nicht allein daraus, dass man die Gefahr verursacht hat.

Wie weit jemand eine Gefahrenquelle sichern muss, richtet sich vor allem danach, in welchem Ausmaß die Betroffenen die Gefahr selbst erkennen und sich darauf einstellen können. Je leichter eine Gefahr erkennbar ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherung.

Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle Personen schützen, die dadurch zu Schaden kommen können. Das gilt auch für Gefahren, die erst durch einen bewussten und unerlaubten Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Gefahr bei sachkundiger Betrachtung überhaupt erkennbar war.

Ja, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Solche Bauarbeiten sind dann wie ein Verkehrshindernis zu kennzeichnen. Leiteinrichtungen auf der Straße und eine Schlauchbrücke gelten dagegen nicht als Verkehrshindernis.

Die Anforderungen dürfen hier nicht überspannt werden. Bei Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, etwa einem Forstaufschließungsweg, ist der Maßstab der Sicherungspflicht geringer. Sie soll nämlich keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen bewirken.

Ein Mitverschulden trifft Sie nur dann, wenn in den betroffenen Kreisen bereits allgemein bekannt ist, dass jeder vernünftige Mensch solche Schutzmaßnahmen anwendet. Es genügt, dass Sie sich verkehrsgerecht verhalten haben.

In der Regel ja, aber nur mäßig. Das Nichtanlegen des Gurtes gilt im Regelfall als leichter Verstoß mit geringem Schuldgehalt; die Quote hängt vom Einzelfall ab und lag häufig bei einem Fünftel bis einem Viertel. Bei besonders schwerem Verschulden des Unfallgegners kann sie ausnahmsweise ganz entfallen.

Haben Sie statt einer Abänderung die Aufhebung beantragt, muss das nicht verbessert werden. Das gilt, wenn nach dem Inhalt Ihres Rechtsmittels kein Zweifel daran bestehen kann, welche Änderung Sie anstreben.

Nein. Schotterablagerungen gelten nicht als Hindernis, das nach der Straßenverkehrsordnung als Verkehrshindernis zu kennzeichnen wäre. Eine Kennzeichnungspflicht besteht dafür nicht.

Nein. Ein auf einer Fahrbahnhälfte aufgestellter Mast einer Telefonleitung ist kein Hindernis im Sinn der Vorschrift über Verkehrshindernisse. An ihm ist daher nicht nach den Regeln über das Vorbeifahren an einem Hindernis vorbeizufahren.

Eine auf einem Weg angebrachte Stacheldrahtabsperrung zählt nicht zu den Gegenständen, die auf der Straße stehen oder liegen. Das Gefahrenzeichen für andere Gefahren muss deshalb nicht aufgestellt werden. Die Absperrung muss aber ständig gut erkennbar sein.

Ja. Kommt Ihr Fahrzeug beim Einbiegen quer zur Fahrbahn zum Stillstand, müssen Sie die dadurch geschaffene Gefahr auf wirksame Art anzeigen. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine Freilandstraße handelt.

Ja. Auch betriebsunfähige Fahrzeuge sind Verkehrshindernisse im Sinn des Gesetzes. Für sie gelten daher dieselben Regeln über die Kennzeichnung wie für andere Gegenstände, die auf der Straße stehen.

Die Kennzeichnungspflicht trifft die Verfügungsberechtigten. Das sind vor allem jene Personen, von denen erwartet werden kann, dass sie den Gegenstand, auf den sie Einfluss haben, als Verkehrshindernis kenntlich machen. Bei einem gefährlich abgestellten Container können daher der Lieferant und der Empfänger haften, wenn die Kennzeichnung fehlt.

Nein. Auch wenn Gegenstände mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder sonst beleuchtet und dadurch erkennbar sind, darf die Kennzeichnung nur dann unterbleiben, wenn sie so am Straßenrand gelagert werden, dass niemand gefährdet oder behindert wird.

Für jede gefährliche Unebenheit der Fahrbahn. Das Gefahrenzeichen für Querrinnen oder Aufwölbungen nennt seine Anwendungsfälle nur beispielhaft. Es darf daher auch vor einem schwellenförmigen Übergang zwischen verschiedenen Fahrbahndecken oder vor einer Bodenschwelle zur Verringerung der Geschwindigkeit aufgestellt werden.

Nicht immer. Das Gefahrenzeichen verpflichtet Sie als Lenker, die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Es genügt aber nicht, um einen bis zu fünfzehn Zentimeter herausragenden Kanaldeckel ordnungsgemäß abzusichern. Der Oberste Gerichtshof hat später ausdrücklich gegenteilig entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Niveauunterschied dauerhaft besteht.

Eine Pflicht, eine Gefahrenquelle zu sichern, entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann. Das ist der Fall, wenn die Gefahr auch ohne genaueres Hinsehen leicht zu erkennen ist.

Ein über die Fahrbahn gelegter Schlauch ist kein Verkehrshindernis im Sinn der Straßenverkehrsordnung. Von ihm geht aber eine Gefahr aus, die im Rahmen der allgemeinen Pflicht zur Sicherung des Verkehrs Maßnahmen erfordert. Dazu zählt etwa das Aufstellen des Gefahrenzeichens für eine Aufwölbung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ABGB § 1319a StVO 1960 § 50 StVO 1960 § 57 StVO 1960 § 89 StVO 1960 § 89a ZPO § 393 ZPO § 508

Entscheidungstext

88 Absätze, 27.138 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Geschäftszahl

2Ob8/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* H*, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Mödling, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Holding G*, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 30.910 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Juli 2019, GZ 5 R 74/19w-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. März 2019, GZ 48 Cg 141/17a-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

1. Das angefochtene Urteil wird betreffend das Leistungsbegehren dahin abgeändert, dass es als Teilzwischenurteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 15.455 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. 10. 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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