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Muss vor einem Feuerwehrschlauch auf der Straße gewarnt werden?

günstig für Geschädigter betrifft Verkehrsteilnehmer, Feuerwehr, Geschädigte
Ein über die Fahrbahn gelegter Schlauch ist kein Verkehrshindernis im Sinn der Straßenverkehrsordnung. Von ihm geht aber eine Gefahr aus, die im Rahmen der allgemeinen Pflicht zur Sicherung des Verkehrs Maßnahmen erfordert. Dazu zählt etwa das Aufstellen des Gefahrenzeichens für eine Aufwölbung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 27.11.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Eine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iSd § 89 Abs 1 StVO. Die von ihr ausgehende Gefahr erfordert jedoch Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, etwa das Aufstellen eines Gefahrenzeichens gemäß § 50 Z 1 StVO („Aufwölbung“).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133418 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Grobe Fahrlässigkeit bei Schutzgesetzverstoß

Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.

günstig für Schädiger Mitverschulden beim Ölaustritt

Ja, das kann sein. Wer eine Ölfeuerungsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass Errichtung und Betrieb den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen. Unterlässt er das, muss er den Schaden mittragen, der durch das Überfüllen des Tanks außerhalb eines nicht ordnungsgemäß ausgeführten Tankraums entsteht. Kein Mitverschulden trifft ihn in der Regel, wenn er einen befugten Gewerbetreibenden beauftragt und die behördliche Genehmigung erwirkt hat.

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