Haftet der Straßenbetreiber trotz Vignette nur bei grober Nachlässigkeit?
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Die zeitabhängige Maut, also die Vignette, ist keine Abgabe, sondern ein privatrechtliches Entgelt. Deshalb gilt hier die Beschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Nachlässigkeit nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß § 7 BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1319a ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden. Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen.OGH 2 Ob 178/07a, 14.08.2008
- Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofes und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 2 Ob 10/07w, 29.11.2007
- Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen.OGH 2 Ob 10/07w, 29.11.2007
- Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit Leitschienen anzubringen sind, kann jeweils nur aufgrund der örtlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.OGH 2 Ob 177/05a, 11.08.2005
- Der Autobahnhalter hat gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist.OGH 2 Ob 57/05d, 17.03.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 8 Ob 31/23a, 05.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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