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Haftet der Straßenbetreiber trotz Vignette nur bei grober Nachlässigkeit?

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Die zeitabhängige Maut, also die Vignette, ist keine Abgabe, sondern ein privatrechtliches Entgelt. Deshalb gilt hier die Beschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Nachlässigkeit nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß § 7 BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1319a ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Im Gesetz

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