Wer darf einen Streit im Grundbuch anmerken lassen?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Kläger, Vorkaufsberechtigte
Nur wer selbst in einem eingetragenen Recht verletzt wurde. Sie müssen also im Grundbuch bereits eingetragen gewesen sein. Wollen Sie erst ein bisher nicht eingetragenes Recht durchsetzen, kommt eine Streitanmerkung nicht in Betracht. Es genügt aber, wenn Sie sich darauf stützen, dass der Rechtstitel für die bekämpfte Eintragung nachträglich weggefallen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Voraussetzung für eine Streitanmerkung ist, dass derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in einem bücherlichen Recht verletzt worden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eigentumsfreiheitsklage.OGH 3 Ob 46/21t, 22.04.2021
- Hier: Das bücherliche Vorkaufsrecht der Klägerin war zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten nicht mehr im Grundbuch eingetragen, sodass die Klägerin durch die Einverleibung des Eigentumsrechts der beklagten Partei nicht in ihren eigenen bücherlichen Rechten verletzt ist.OGH 10 Ob 20/18s, 23.05.2018
- Wenn in einem Eventualbegehren nur ein (obligatorischer) Anspruch auf Rückübertragung für den Fall eines - bisher noch nicht erfolgten - „Wegfalls", also bei nachträglicher Beseitigung des (nach dem allein maßgebenden Klagevorbringen gültig zustandegekommenen und unangefochtenweiterbestehenden) Titelgeschäfts geltend gemacht wird, ist eine Streitanmerkung der Klage gemäß § 61 Abs 1 GBG nicht zulässig.OGH 7 Ob 213/06h, 27.09.2006
- Wird die Feststellung und Einverleibung eines bisher nicht eingetragenen dinglichen Rechts begehrt, kommt eine Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG nicht in Betracht.OGH 1 Ob 292/98t, 27.10.1998
- Oder einem dinglichen Recht kraft besonderer Bestimmungen gleichzuhaltenden Recht.OGH 1 Ob 2133/96z, 25.06.1996
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- Nicht nötig ist, dass die Löschungsklage auf die ursprüngliche Nichtigkeit eines Rechtstitels gestützt wird; es genügt die Anfechtung wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem die bekämpfte Einverleibung beruht (Beseitigung ex tunc; EvBl 1988/122; SZ 43/75; 58/71).OGH 8 Ob 1632/92, 08.10.1992
- Eine Streitanmerkung kann nur derjenige begehren, der im Grundbuch bereits eingetragen war.OGH 8 Ob 534/90, 22.02.1990
- Wird in der Klage vorgebracht, sämtliche Liegenschaften des Beklagten seien auf Grund wirksamer Ausschlusserklärung aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 1210 ABGB auf die klagende Partei übergegangen, wird weder die Verletzung eines bücherlichen Rechts noch die Wiederherstellung des vorigen Buchstandes begehrt.OGH 5 Ob 602/89, 12.09.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060512 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 42.
- OGH 3 Ob 113/19t, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 179/18v, 25.10.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 189/16d, 22.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 222/15f, 25.01.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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