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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 192/21b

Worum es ging: Zählt nur das, was im Vertrag geschrieben steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Nein. Kann die Sache wegen eines außerordentlichen Zufalls gar nicht gebraucht oder benutzt werden, ist kein Zins zu zahlen; zugleich muss der Vermieter nicht wiederherstellen. Die im Gesetz genannten Fälle wie Feuer, Krieg, Seuche oder Überschwemmung sind dabei nicht abschließend aufgezählt.

Ob die Sache brauchbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Vertrags. Sie muss die Verwendung zulassen, die dafür gewöhnlich nötig ist und im Verkehr üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere, durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet.

Brauchbar ist die Sache, wenn sie eine Verwendung zulässt, wie sie nach dem Zweck des Vertrags gewöhnlich erforderlich ist und im Verkehr üblich gemacht wird. Dabei ist eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen.

Wird die gemietete Sache durch ein Ereignis unbrauchbar, das zu den außerordentlichen Zufällen wie Feuer, Krieg oder Seuche zählt, gilt das nicht als ein Hindernis oder Unglücksfall, der nur Sie allein trifft. Der Rechtssatz beurteilt so eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht; das Gericht hat diesen Gedanken später auch auf COVID-19 bezogen.

Nein. Können Sie das Mietobjekt wegen eines außerordentlichen Ereignisses überhaupt nicht gebrauchen, sind Sie für diese Zeit von der Zinszahlung befreit. Der Mietvertrag selbst bleibt dabei aufrecht. Als solches Ereignis wurde die Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht angesehen, ebenso ein Fall im Zusammenhang mit COVID-19.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 1104 ABGB § 1105 ABGB § 1106 ABGB § 1107 ABGB § 1108 ABGB § 914 ZPO § 273 ZPO § 500a

Entscheidungstext

66 Absätze, 28.556 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Geschäftszahl

5Ob192/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch die Bichler Zrzavy, Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 36.905,40 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 29.269,80 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2021, GZ 39 R 124/21f-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 6. April 2021, GZ 49 C 327/20t-10, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es – einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils – zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 1.300,88 EUR samt 12 % Zinsen seit 30. Mai 2020 zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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