Zum Inhalt springen

Darf das Gericht mehr zusprechen, als ich behauptet habe?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer, Werkbesteller
Nein. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch Ihren Antrag bestimmt, sondern auch durch das Tatsachenvorbringen, aus dem Sie ihn ableiten. Stützen Sie den Werklohn etwa auf zwanzigeinhalb Arbeitsstunden, darf das Gericht nicht dreiundzwanzig Stunden zusprechen, auch wenn der Geldbetrag insgesamt gedeckt wäre.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 14.09.2021 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Der Streitgegenstand wird nicht bloß durch das "was beantragt wurde", abgegrenzt, sondern auch durch das tatsächliche Vorbringen, aus dem die Partei den Sachantrag ableitet. Behauptet die klagende Partei eine zwanzigeinhalb stündige Arbeitszeit für die Werkerstellung, gestand der Sachverständige aber dreiundzwanzig Stunden zu, so überschreitet das Gericht das Klagebegehren, wenn es den Werklohn auf der Basis von dreiundzwanzig Stunden, wenngleich innerhalb des ziffernmäßigen Klagsbetrages, zuerkennt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0025188 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 15.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Zuspruch eines geringeren Anspruchs

Das Gericht darf Ihnen weniger zusprechen, als Sie verlangt haben, weil der Antrag auf das Geringere im größeren Begehren immer enthalten ist. Das gilt nicht nur, wenn Sie eine Leistung fordern, sondern auch dann, wenn Sie die Feststellung eines Anspruchs begehren.

günstig für Kläger Umfang des Parteivorbringens

Es zählt alles, was Sie im Verfahren an Tatsachen vorbringen, nicht nur der Text der Klage. Auch das, was Sie erst in der Verhandlung ergänzen, gehört dazu. Ebenso zählt, was beide Seiten übereinstimmend als unstrittig bezeichnen; darüber muss dann kein Beweis mehr aufgenommen werden.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Entscheidung über nicht Beantragtes
Verfahrensrecht · Umfang des Streitgegenstands
Verfahrensrecht · Bindung an den Antrag der Partei
Verfahrensrecht · Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens