Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.09.2021 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 59/21s

Worum es ging: Darf das Gericht mehr zusprechen, als ich behauptet habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch Ihren Antrag bestimmt, sondern auch durch das Tatsachenvorbringen, aus dem Sie ihn ableiten. Stützen Sie den Werklohn etwa auf zwanzigeinhalb Arbeitsstunden, darf das Gericht nicht dreiundzwanzig Stunden zusprechen, auch wenn der Geldbetrag insgesamt gedeckt wäre.

Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.

Nein. Stützt das Gericht sein Urteil auf einen anderen Sachverhalt als den, den Sie vorgebracht haben, ohne dass die Klage geändert wurde, ist das ein Fehler des Verfahrens. Nichtig ist das Urteil deshalb nicht; Sie müssen den Mangel im Rechtsmittel geltend machen.

Nur solange es derselbe Anspruch bleibt. Beruht die neue Begründung auf ganz anderen tatsächlichen Voraussetzungen, ist es dem Gericht verwehrt, sie einzuführen. Ein Räumungsbegehren wegen Widerrufs einer unentgeltlichen Überlassung ist deshalb etwas anderes als eines wegen Auflösung aus wichtigem Grund.

Ob das Gericht die Grenzen des Antrags überschritten hat, beurteilt sich nicht allein nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist auch der übrige Inhalt Ihrer Klage.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.375 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Geschäftszahl

8ObA59/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** G*****, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei M***** A*****, vertreten durch MMag. Dr. Linus Mähr, Rechtsanwalt in Götzis, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2021, GZ 15 Ra 44/21i-79, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail