Worüber entscheidet das Gericht in meinem Prozess genau?
betrifft Kläger, Beklagte
Das Gericht entscheidet nicht über Ihr Rechtsverhältnis als solches, sondern über das Begehren, das Sie daraus ableiten. Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Begehren und aus den Tatsachen, auf die Sie es stützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der im Prozess geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand, ist nicht ident mit dem materiell-rechtlichen Anspruch. Das Gericht entscheidet im Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die neuerliche Ausdehnung des Klagebegehrens ohne gleichzeitige substantiierte Behauptung des Auftretens neuer, bei der seinerzeitigen Entscheidung nicht vorhersehbarer Schmerzen zu, würde in Wahrheit einer neuerlichen (aber unzulässigen) Überprüfung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs gleichkommen.OGH 6 Ob 185/09p, 16.10.2009
- Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt.OGH 10 Ob 11/08b, 01.04.2008
- Das Erstgericht wies einen Teil der geltend gemachten Schmerzengeldansprüche ab. Das Urteil wurde von der Klägerin nur in einem Teilbetrag davon bekämpft. Damit erwuchs die Abweisung des Mehrbegehrens in Rechtskraft. Diese Folge kann nicht durch neuerliche „Ausdehnung" des Klagebegehrens unterlaufen werden.OGH 6 Ob 292/07w, 24.01.2008
- Auch bei einer negativen Feststellungsklage besteht kein unmittelbarer Zwang für den Kläger, bei der Bestimmung des Streitgegenstandes den gesamten, durch die Berühmung des Beklagten vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen.OGH 10 Ob 88/04w, 23.05.2005
- Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt.OGH 5 Ob 502/96, 27.02.1996
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- Hiezu gehört nicht die rechtliche Qualifikation, im Bereich derselben bewegt sich das Gericht frei.OGH 8 Ob 557/93, 21.12.1995
- Verfahrensrechtliche Beschränkungen einer bloß teilweisen Geltendmachung eines mehrteiligen oder auf teilbare Leistung gerichteten Anspruches bestehen grundsätzlich nicht, weshalb Teileinklagungen gegenüber der Volleinklagung regelmäßig auch nur als ein Geringeres und nicht als etwas Anderes anzusehen sind.OGH 6 Ob 618/81, 13.01.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037419 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 47.
- OGH 5 Ob 129/23s, 12.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 233/22h, 19.07.2023
- OGH 5 Ob 180/19k, 16.01.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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