Bin ich als Kunde besser geschützt als ein zufälliger Besucher?
günstig für Kunde betrifft Kunden, Konsumenten, Unternehmer, Banken
Ja. Wer in einer Vertragsbeziehung steht, ist besser gestellt: Der Vertragspartner haftet Ihnen für seine Leute wie für sich selbst, und er muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ohne Vertrag müssten Sie das Verschulden selbst nachweisen, und es gilt ein geringeres Maß an Sorgfalt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.10.2021 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1984)
Die vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangen meist ein höheres Maß an Sorgfalt und stellen den Gläubiger auch sonst besser, als er stünde, wenn er bloß die Verletzung deliktischer Pflichten geltend machen könnte. Insbesonders kommen ihm die strengere Geschäftsherrenhaftung für den Gehilfen (§ 1313a ABGB) und die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zugute.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das aufklärungspflichtige erhöhte Risiko ist darin zu erblicken, dass es „in der Bank sehr eng war" und mehrere Kunden eine Warteschlange hinter dem Bankkunden gebildet hatten.OGH 3 Ob 252/07s, 19.12.2007
- Hier: Die Frage der Beweislast stellt sich nicht. Die Bank verletzt jedenfalls dann eine vorvertragliche Schutzpflicht, wenn sie den Kunden über vergangene Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert.OGH 6 Ob 77/05z, 23.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026091 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 35/21i, 25.10.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1298
- ABGB § 1313a
Verwandte Fragen
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