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Bin ich als Kunde besser geschützt als ein zufälliger Besucher?

günstig für Kunde betrifft Kunden, Konsumenten, Unternehmer, Banken
Ja. Wer in einer Vertragsbeziehung steht, ist besser gestellt: Der Vertragspartner haftet Ihnen für seine Leute wie für sich selbst, und er muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ohne Vertrag müssten Sie das Verschulden selbst nachweisen, und es gilt ein geringeres Maß an Sorgfalt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.10.2021 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1984)

Die vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangen meist ein höheres Maß an Sorgfalt und stellen den Gläubiger auch sonst besser, als er stünde, wenn er bloß die Verletzung deliktischer Pflichten geltend machen könnte. Insbesonders kommen ihm die strengere Geschäftsherrenhaftung für den Gehilfen (§ 1313a ABGB) und die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zugute.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026091 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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