Kann ich den Gehilfen genauso wie seinen Auftraggeber haftbar machen?
günstig für Gehilfe betrifft Geschädigte, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer, Auftraggeber
Nein, nicht auf demselben Weg. Die Regeln über Schutzpflichten zugunsten dritter Personen sollen Ihnen einen Anspruch gegen den Vertragspartner verschaffen, nicht aber dessen Gehilfen einer Vertragshaftung samt Beweiserleichterung aussetzen. Gegen den Gehilfen selbst bleiben Ihnen die allgemeinen Schadenersatzansprüche, bei denen Sie das Verschulden beweisen müssen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 29.08.2022 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Die Lehre von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit dem Folgen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB aufzubürden.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Einbeziehung in den Schutzbereich eines Heimvertrags.OGH 6 Ob 241/21s, 29.08.2022
- Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 6 Ob 21/04p, 03.11.2005
- Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten.OGH 6 Ob 21/04p, 03.11.2005
- Der Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen entfaltet keine Schutzwirkungen zugunsten des geschädigten Dritten, weshalb kein vertraglicher Anspruch bestehen kann. Für den deliktischen Bereich kann sich eine Handlungspflicht des Gehilfen aber aus dem ihm erteilten Auftrag ergeben.OGH 2 Ob 64/98w, 25.06.1998
- Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ist regelmäßig auch keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn.OGH 4 Ob 524/92, 07.04.1992
- Die Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wurde entwickelt, um dem Geschädigten, dem sonst nur deliktische Ansprüche zustünden, auch Ersatzansprüche wegen Verletzung einer rechtlichen Sonderverbindung zu verschaffen.OGH 7 Ob 672/89, 09.11.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017043 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 6 Ob 241/21s, 29.08.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 881 · Verträge zugunsten Dritter
- ABGB § 1157
- ABGB § 1169
- ABGB § 1296
- ABGB § 1298
- ABGB § 1313a
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