OGH 5 Ob 35/21i
Worum es ging: Welche Pflichten hat mein Vertragspartner neben der Hauptleistung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Neben der eigentlichen Hauptleistung bestehen in der Regel weitere Pflichten, die eine reibungslose Abwicklung ermöglichen sollen. Besonders wichtig sind darunter die Schutz- und Sorgfaltspflichten. Beide Seiten müssen ihre Leistungen so erbringen, dass die andere Seite weder an der Person noch an ihren Sachen geschädigt wird.
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
In der Regel muss Sie der Unternehmer als Fachmann beraten und vor Fehlern warnen. Werden Sie aber selbst von einem Sachverständigen vertreten und hätte dieser erkennen können, dass Ihre Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist, kann Sie ein Mitverschulden treffen. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Ja. Wer in einer Vertragsbeziehung steht, ist besser gestellt: Der Vertragspartner haftet Ihnen für seine Leute wie für sich selbst, und er muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ohne Vertrag müssten Sie das Verschulden selbst nachweisen, und es gilt ein geringeres Maß an Sorgfalt.
Ja. Eine Auskunft wird genauso behandelt wie ein Rat. Wer Ihnen eine Auskunft erteilt, kann dafür also nach denselben Regeln einstehen müssen wie für einen Ratschlag.
Ja, aber nicht immer. Ein kostenloser Rat bleibt folgenlos, wenn er aus reiner Gefälligkeit gegeben wurde. Wurde er nicht bloß aus Gefälligkeit erteilt, kann derjenige für den Schaden einstehen müssen.
Ein Sachverständiger haftet für einen schädlichen Rat, wenn er ihn nicht bloß aus Gefälligkeit gegeben hat, sondern im Rahmen einer Verpflichtung. Eine solche Verpflichtung liegt auch dann vor, wenn eine Behörde die Auskunft in Ausübung ihrer Aufgaben erteilt.
Ja. Die Haftung für Helfer gilt nicht nur für die eigentliche Leistung, sondern auch für die Pflicht, Sie und Ihr Eigentum dabei nicht zu schädigen. Der Vertragspartner steht daher auch für Verletzungen und Beschädigungen durch seine Leute ein.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Für die Haftung eines Sachverständigen für einen nachteiligen Rat kommt es nicht darauf an, ob er ein Entgelt verlangt hat. Entscheidend ist, ob der Rat selbstlos erteilt wurde. Nur bei einem wirklich selbstlosen Rat gilt der strengere Maßstab nicht.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 12.11.2020, 3 Cg 26/19b-37
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 07.01.2021, 6 R 152/20w-42
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168a ABGB § 1298 ABGB § 1300 ABGB § 1302 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
51 Absätze, 19.137 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2021
Geschäftszahl
5Ob35/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag. Jörg Tockner, Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, wegen 38.668,46 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2021, GZ 6 R 152/20w-42, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 12. November 2020, GZ 3 Cg 26/19b-37, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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