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Haftet jemand für seine Helfer auch ohne Vertrag mit mir?

günstig für Unternehmer betrifft Geschädigte, Unternehmer, Vertragspartner
Ja, aber nur wenn zwischen Ihnen schon eine besondere rechtliche Beziehung besteht, etwa aus einem Vertrag, aus dem Gesetz oder aus einer erlittenen Schädigung. Handelt es sich dagegen um eine Pflicht, die jemandem nur im Interesse der Allgemeinheit auferlegt ist, haftet er für seine Helfer nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Diese Gesetzesstelle verlangt ein bereits bestehendes Schuldverhältnis, eine gegenüber bestimmten Personen bestehende schuldrechtliche Verpflichtung, mag sie im Einzelfall auf einem Gesetz, einem Rechtsgeschäft (Vertrag) oder einer erlittenen Beschädigung beruhen (§ 859 ABGB); handelt es sich hingegen um eine Verpflichtung, die jemandem durch eine bestimmte Norm in Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird, dann ist § 1313a ABGB unanwendbar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028527 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Schadenersatz ohne Verschulden in AGB

Nein. Eine Klausel in vorformulierten Verträgen, die Ihnen Schadenersatz auferlegt, ohne dass Sie ein Verschulden trifft, benachteiligt Sie in aller Regel grob. Sie ist deshalb unwirksam.

günstig für Konsument Klausel zur Haftung für Dritte

Nein. Eine Klausel, die die Haftung für jeden von einem Dritten verursachten Schaden allgemein auf den Kunden überwälzt, benachteiligt ihn gröblich und ist unwirksam.

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