OGH 2 Ob 99/16x
Worum es ging: Wer muss beweisen, warum die Ehegemeinschaft zerbrochen ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Tatfragen tief in die Lebenssphäre einer Partei hineinreichen, entscheidet für die Beweislast, wer dem Beweis näher steht. Niemand muss aber beweisen, dass er zu einem bestimmten Verhalten des Gegners keinen Anlass gegeben hat. Wer sich darauf beruft, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, trägt die Behauptungs- und Beweislast; bleibt unklar, ob ein Umstand zur Aufhebung der Gemeinschaft geführt hat, geht das zu seinen Lasten.
Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.
Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.
Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, den Fehler des Fachmanns und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. Für den Zusammenhang genügt es, wenn ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Bleibt der Zusammenhang offen, geht das zu Ihren Lasten und nicht zu Lasten des Schädigers.
Damit der andere beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, müssen Sie zuerst beweisen, dass er seine Pflicht objektiv nicht erfüllt hat. Lässt sich ein zumindest objektiv vertragswidriges Verhalten nicht feststellen, hilft Ihnen diese Beweiserleichterung nur, wenn Sie beweisen, dass der Schaden nach aller Erfahrung auf ein zumindest objektiv fehlerhaftes Verhalten zurückgeht.
Sie müssen beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur auf eine bestimmte Weise rechtmäßig hätte verhalten dürfen und dass er sich tatsächlich anders verhalten hat. Dieses Gebot kann sich aus einer Rechtsvorschrift oder aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislastregel hilft Ihnen weder bei dieser Ableitung noch beim Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.
Nein. Ihr Anwalt schuldet fachgerechte Beratung und Vertretung, nicht den Erfolg. Deshalb müssen Sie beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt verletzt hat und dass daraus Ihr Schaden entstand. Die Beweiserleichterung, die sonst bei Nichterfüllung gilt, hilft Ihnen hier nicht.
Nein. War Ihr sorgloses Verhalten für den Eintritt oder die Höhe des Schadens nicht ursächlich, entlastet es den Schädiger nicht. Diesen Teil muss er voll ersetzen. Nur der Teil, den Sie beide verursacht haben, wird geteilt, wobei Sie dabei in der Regel den größeren Anteil tragen.
Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten stünden. Dafür wird verglichen, wie Ihr Vermögen heute ohne den Schadensfall aussähe, und davon wird Ihr tatsächliches heutiges Vermögen abgezogen.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn Sie den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen tatsächlich kennen. Dass Sie es hätten wissen können, genügt nicht. Ihre Kenntnis muss außerdem so weit reichen, dass Sie mit dem vorhandenen Wissen eine Klage erfolgreich begründen können.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.
Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.
Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.
Ja. Ein Zuspruch über das Beantragte hinaus macht die Entscheidung nicht ungültig. Das höhere Gericht darf ihn nur aufgreifen, wenn Sie diesen Fehler in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich als Mangel des Verfahrens geltend machen. Versäumen Sie das, können Sie es später nicht mehr nachholen.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Ob Sie sich als Anleger eine Mitschuld anrechnen lassen müssen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wichtig ist dabei, wie groß der Wissensunterschied zwischen Ihnen und der haftenden Seite war. Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass Sie mit solchen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko eingehen und dass wesentliche Umstände nicht immer hervorgehoben werden, sondern erst beim Durchsehen der Unterlagen erkennbar sind.
Möglich ist es. Ein Mitverschulden kann Ihren Ersatzanspruch mindern, etwa wenn Sie selbst hervorragende Kenntnisse auf dem Anlagesektor haben und Ihnen die Unrichtigkeit der Beratung deshalb hätte auffallen müssen. Ob und in welchem Ausmaß das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Nein. Der Anlageberater haftet nicht dafür, dass sich die Anlage wie erhofft entwickelt. Sie können nur verlangen, so gestellt zu werden, wie Sie stünden, wenn er Sie richtig aufgeklärt hätte. Ersetzt wird also nicht die mit dem gekauften Papier theoretisch mögliche Rendite, sondern das, was Sie bei richtiger Beratung erlangt hätten.
Unmöglich ist eine Leistung nur, wenn ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, wenn also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auch künftig nicht mehr erbracht werden kann. Besteht eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass sie später wieder möglich wird, liegt keine Unmöglichkeit vor, sondern Verzug.
Der Schädiger. Wer einen Schaden verursacht hat, muss beweisen, dass dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Haben Sie nachgewiesen, dass er eine Schutzvorschrift verletzt hat, trägt er diese Last ebenfalls.
Beruft sich die Gegenseite in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen des Gerichts, müssen Sie in Ihrer Antwort widersprechen, wenn diese Feststellungen für Sie nachteilig sind. Das gilt auch, wenn Ihre Rüge gegen die Beweiswürdigung unerledigt geblieben ist. Sonst wird von den getroffenen Feststellungen ausgegangen.
Wurden Sie falsch beraten und haben Sie deshalb riskante statt sicherer Wertpapiere gekauft, lässt sich Ihr Schaden nicht am aktuellen Kurs messen, weil dieser weiter schwankt. Solange Sie die Papiere behalten, können Sie daher kein Geld verlangen, sondern nur die Rückabwicklung begehren oder feststellen lassen, dass Ihnen Ersatz gebührt. Erst nach dem Verkauf steht der Betrag fest und Sie können Geldersatz fordern.
Ja, unter Umständen. Hat sich ein Risiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, haftet er trotzdem, wenn seine aus anderen Gründen mangelhafte Beratung die Wahrscheinlichkeit gerade dieses Risikos nicht bloß unerheblich erhöht hat.
Wurden Sie bei einer Geldanlage falsch beraten, entsteht Ihr Schaden bereits mit dem Kauf der nicht gewünschten Papiere. Sie können grundsätzlich verlangen, dass Ihnen der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen oder Dividenden Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ersetzt wird; wie sich die gewünschte andere Anlage entwickelt hätte, wird dabei im Allgemeinen berücksichtigt. Eine Feststellungsklage ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass diese Rückabwicklung untunlich ist oder Ihnen künftige, noch unbekannte Schäden entstehen können.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 17.02.2015, 34 Cg 29/14t-32
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2016, 2 R 61/15b-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 ABGB § 1298 ABGB § 1304 ABGB § 1489 ZPO § 273 ZPO § 405 ZPO § 468 ZPO § 473a ZPO § 52
Entscheidungstext
105 Absätze, 45.943 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Geschäftszahl
2Ob99/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** S*****, Rechtsanwältin, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Wess Kispert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 118.028,88 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der Parteien und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2016, GZ 2 R 61/15b-37, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Februar 2015, GZ 34 Cg 29/14t-32, infolge Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird teilweise, jenen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin wird zur Gänze Folge gegeben.
A. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben, soweit
(a) die Beklagte zur Zahlung von 59.014,44 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 4. 2014 Zug um Zug gegen das Angebot der Abtretung der Hälfte der Rechte an den nachstehend genannten Beteiligungen verpflichtet wurde,
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