Hilft mir eine lückenhafte Krankenakte im Prozess gegen den Arzt?
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Verletzt jemand eine vertragliche Nebenpflicht, kann sich die Beweislast umkehren. Bei Ärzten gilt das auch für die Pflicht, die Behandlung zu dokumentieren. Ist die Dokumentation zu Umständen lückenhaft, die für den Schaden bedeutsam sein können, muss der Arzt beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die Beweislastumkehr greift auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Platz. Es muss allerdings nach Lage der Sache der Schluss gerechtfertigt sein, dass der kausal handelnde Schädiger eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung stellt auch die Lückenhaftigkeit der ärztlichen Dokumentation dar, in der ein Famulant als Assistent aufscheint, während im Prozess behauptet wird, dass Primarius Professor Doktor N assistiert hätte. Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadeneintritt erheblich sein können, greift Beweislastumkehr Platz.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vielmehr liegt die Beweiserleichterung für den Patienten (nur) darin, dass nunmehr der Arzt nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Daher folgt aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht nicht automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Es trifft nicht zu, dass der Nachweis einer jeden nicht dokumentierten Maßnahme nur durch eine „objektive Beweisführung“ zu erbringen oder die Vernehmung des Arztes als Beweismittel ausgeschlossen sein sollte.OGH 3 Ob 154/17v, 24.01.2018
- Diese Rechtsprechung gilt auch für Hebammen und andere medizinische Berufe.OGH 6 Ob 259/10x, 28.01.2011
- Der Grund der Beweiserleichterung liegt daher in Wertungen des materiellen Rechts.OGH 4 Ob 199/10h, 15.12.2010
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- Das Anknüpfen am Zweck der Dokumentationspflicht zeigt, dass diese Rechtsprechung auf einer ergänzenden Auslegung des Behandlungsvertrags beruht.OGH 4 Ob 199/10h, 15.12.2010
- Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können.OGH 6 Ob 37/06v, 06.04.2006
- Liegt eine mangelhafte Dokumentation eines Untersuchungsergebnisses vor, ist nicht entscheidend, ob der beklagte Arzt möglicherweise bei der Untersuchung bestehende Auffälligkeiten subjektiv nicht wahrnahm, sondern nur, ob solche Auffälligkeiten objektiv nicht vorhanden waren.OGH 6 Ob 86/05y, 14.07.2005
- Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess (bloß) beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflicht entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt. Diese Beweiserleichterung hilft dem Patienten insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde.OGH 9 Ob 6/02a, 20.02.2002
- Ärztliche Dokumentationspflicht bei Vorsorgeuntersuchung.OGH 8 Ob 134/01s, 16.08.2001
- Wenn der Arzt eine bestimmte beratende auf den einzelnen Patienten bezogene Leistung vornimmt, hat er die diagnostischen Grundlagen dafür festzuhalten.OGH 8 Ob 134/01s, 16.08.2001
- Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße.OGH 7 Ob 337/98d, 01.12.1998
- Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozessführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen.OGH 4 Ob 554/95, 07.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026236 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 30.
- OGH 9 Ob 80/24s, 22.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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