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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 36/23k

Worum es ging: Reicht es für die Haftung, einfach dabei gewesen zu sein?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Unterbringungs- und Heimaufenthaltsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn mehrere als Verursacher in Betracht kommen, haftet jemand nur dann, wenn sein Verhalten alle Voraussetzungen einer Haftung erfüllt. Offen bleiben darf allein die Frage, ob gerade sein Verhalten den Schaden ausgelöst hat.

Ja, aber erst nach einem Zwischenschritt. Zuerst müssen Sie zeigen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit eines Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Gelingt das, muss der Arzt oder das Krankenhaus beweisen, dass der Fehler für Ihren Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit ohne Bedeutung war.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Weil der genaue Nachweis bei möglichen Behandlungsfehlern besonders schwierig ist, werden an den Beweis des Zusammenhangs zwischen Fehler und Gesundheitsschaden geringere Anforderungen gestellt. Ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler spricht ohnehin dafür, dass er den Schaden verursacht hat.

Ja. Diese Pflicht folgt nicht nur aus dem Berufsrecht, sondern ist Teil des Behandlungsvertrags und trifft jeden Arzt. Fehlt eine Aufzeichnung, wird vermutet, dass die Maßnahme nicht gesetzt wurde; der Arzt muss dann das Gegenteil beweisen. Ein Fehler in der Dokumentation bedeutet aber nicht schon, dass er sorgfaltswidrig gehandelt hat.

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wird der Nachweis erleichtert, weil nur der Arzt über die Mittel und die Sachkunde dafür verfügt. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts gilt das nicht. Hier müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass das Verhalten des Anwalts den Schaden verursacht hat.

Alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen, und zwar spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnitts. Die Dokumentation dient der Therapiesicherung, der Beweissicherung und der Rechenschaftslegung. Verletzt der Arzt diese Pflicht, wird Ihnen der Nachweis eines Behandlungsfehlers entsprechend der Schwere dieser Verletzung erleichtert.

Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.

Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 50 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

47 Absätze, 11.470 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

1Ob36/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. M* W*, 2. P* W*, 3. H* F*, 4. R* F*, und 5. C* F*, alle vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagten Parteien 1. K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard W. Huber LL.M., Rechtsanwalt in Linz, und 2. Republik Österreich (Bund), *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 30.000 EUR sA (erstklagende Partei; AZ *), 27.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 8.000 EUR; zweitklagende Partei; AZ *) sowie 27.000 EUR und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR; zweitklagende Partei; AZ *), 37.000 EUR sA (drittklagende und viertklagende Partei; AZ *) und 15.000 EUR sA (fünftklagende Partei; AZ *), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. November 2022, GZ 4 R 146/22a-88, mit dem das End- und Teilzwischenurteil des Landesgerichts Wels vom 20. Juli 2022, GZ 3 Cg 6/19w-81, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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