Muss mein Arzt die Behandlung schriftlich dokumentieren?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenanstalten
Ja. Diese Pflicht folgt nicht nur aus dem Berufsrecht, sondern ist Teil des Behandlungsvertrags und trifft jeden Arzt. Fehlt eine Aufzeichnung, wird vermutet, dass die Maßnahme nicht gesetzt wurde; der Arzt muss dann das Gegenteil beweisen. Ein Fehler in der Dokumentation bedeutet aber nicht schon, dass er sorgfaltswidrig gehandelt hat.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ergibt sich nicht nur aus Vorschriften des öffentlichen Rechts bzw Standesrechts, sondern ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vielmehr liegt die Beweiserleichterung für den Patienten (nur) darin, dass nunmehr der Arzt nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Daher folgt aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht nicht automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können.OGH 6 Ob 37/06v, 06.04.2006
- Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann aber erst im Fall einer - hier nicht gegebenen - non-liquet-Situation bedeutsam werden.OGH 10 Ob 19/06a, 28.03.2006
- Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist.OGH 1 Ob 139/04d, 12.08.2004
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde (SZ 67/9), sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße.OGH 2 Ob 235/97s, 04.09.1997
- Die ärztliche Dokumentation in Form von Operationsberichten udgl ist nicht nur eine interne Gedächtnisstütze der Arztes, die er führen kann oder auch nicht, sondern sie wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages geschuldet.OGH 1 Ob 532/94, 25.01.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038270 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Dokumentationspflicht des Arztes
Schadenersatz · Lückenhafte Dokumentation und Beweislast
Schadenersatz · Ärztliche Aufklärung über Behandlungsrisiken
Schadenersatz · Beweislast beim ärztlichen Behandlungsfehler
Schadenersatz · Beweislast nach einem Behandlungsfehler