Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 111/25i
Worum es ging: Muss der Anwalt auch die Gegenseite aufklären?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Errichtet er den Vertrag für beide Seiten, muss er die Interessen beider wahren, sie mit gleicher Sorgfalt behandeln und vor Nachteilen bewahren. Auch wenn ihn nur eine Seite beauftragt hat, die andere aber nicht vertreten ist, trifft ihn zumindest eine erhöhte Aufklärungs- und Warnpflicht. Er hat dabei nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken; überspannt werden darf diese Pflicht allerdings nicht.
Ein Notar, der einen Vertrag errichtet, muss sorgfältig arbeiten. Diese Sorgfaltspflicht darf aber nicht überspannt werden. Er muss zum Beispiel nicht nachforschen, ob eine gekaufte Liegenschaft seinerzeit unrechtmäßig entzogen worden ist.
Auch wenn nur eine Seite den Notar mit der Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt hat, vertritt er diese Seite nicht gegen die andere. Als Verfasser der gemeinsamen Urkunde muss er beide Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der einzelnen Vereinbarungen belehren. Er hat beide mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor einer Gefährdung ihrer Interessen zu bewahren.
Ein Notar, der einen Vertrag verfasst, muss Sie vollständig über die Rechtslage aufklären und auf Bedenken gegen das geplante Geschäft hinweisen, bevor der Vertrag verbindlich wird. Ihre Entscheidung muss er danach aber nicht beeinflussen. Seine Pflichten dürfen auch nicht überspannt werden.
Wechselt die Forderung während des Prozesses den Inhaber, hat das auf das Verfahren keinen Einfluss. Das gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge, also auch dann, wenn eine Forderung durch die Erbschaft auf nur zwei Erben übergeht.
Als Veräußerung gilt jeder Wechsel in der Zuständigkeit über die Sache oder Forderung, um die im Prozess gestritten wird. Ausgenommen ist nur der Übergang durch Gesamtrechtsnachfolge, etwa durch Erbschaft.
Eine Sache ist in den Prozess verstrickt, wenn sich die Berechtigung von Kläger oder Beklagtem aus ihrer Beziehung zu dieser Sache ergibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sache im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich genannt ist.
Auch wenn ein Fall nur die Rechtsverhältnisse der Streitteile betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat, kann der Weg zum Obersten Gerichtshof offen stehen. Das gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht.
Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz, 30.04.2025, 4 R 198/24f-26
Zitierte Paragrafen
ZPO § 234 ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
34 Absätze, 11.204 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
4Ob111/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, 2. *, beide *, 3. * und 4. *, beide *, alle vertreten durch Mag. Roland Zistler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach *, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 70.000 EUR), über die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 30. April 2025, GZ 4 R 198/24f-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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