OGH 5 Ob 75/18t
Worum es ging: Worüber muss mich der Arzt vor einer Operation aufklären?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Je weniger dringend der Eingriff ist, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht. Bei einem nicht dringenden Eingriff muss der Arzt auch auf äußerst seltene Zwischenfälle und auf das allgemeine Risiko wie Thrombosen oder Embolien hinweisen, selbst wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Wäre die Aufklärung ausnahmsweise schädlich, etwa wegen Ihrer psychischen Verfassung, muss der Arzt überlegen, ob der Eingriff überhaupt zu unterlassen ist.
Sie soll Sie in die Lage versetzen, die Tragweite Ihrer Zustimmung zu überblicken. Sie erhalten damit die Angaben, die Sie für Ihre Entscheidung brauchen. Wie ausführlich die Aufklärung ausfällt, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen.
Ihr Arzt muss nicht von sich aus jede denkbare Behandlung mit Ihnen durchgehen. Stehen aber mehrere geeignete Verfahren zur Wahl und haben diese unterschiedliche Risiken, Folgen, Erfolgsaussichten oder Schmerzen, muss er Sie darüber informieren und das Für und Wider mit Ihnen abwägen. Das gilt auch, wenn eine andere Methode ein besseres kosmetisches Ergebnis erwarten lässt; kann eine nötige Spezialbehandlung im Haus nicht erbracht werden, muss er Sie weiterverweisen oder auf solche Kliniken hinweisen.
Ihre Zustimmung zu einer Behandlung ist nur dann wirksam, wenn Sie vorher ausreichend über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurden. Ohne diese Aufklärung ist die Zustimmung wertlos.
Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung aufklären, aber nicht auf jede nur denkbare Folge hinweisen. Wie weit die Aufklärung im Einzelnen gehen muss, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Wie ausführlich ein Arzt aufklären muss, ist eine Frage des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind die Umstände der jeweiligen Behandlung.
Ja. Mit dem Behandlungsvertrag übernimmt der Arzt oder das Krankenhaus auch die Pflicht, Sie über Art und Schwere der Behandlung und über mögliche Gefahren und schädliche Folgen zu unterrichten. Das gilt nicht nur bei Operationen, sondern auch bei Medikamenten und Impfungen.
Nein. Es genügt nicht, Ihnen im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum Eingriff vorzulegen. Das unmittelbare persönliche Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt kann durch nichts ersetzt werden.
Grundlage der Haftung wegen fehlender Aufklärung ist Ihr Recht, selbst über Ihren Körper zu bestimmen. Sie müssen in die konkrete Behandlung einwilligen, und dafür braucht es zuvor eine entsprechende Aufklärung. Fehlt sie, ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn sie medizinisch geboten war und fehlerfrei durchgeführt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.01.2018, 1 R 152/17p-137
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.949 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Geschäftszahl
5Ob75/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft *, vertreten durch DI (FH) Mag. Bernd Auer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. W*, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) 79.017,57 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 3.017,57 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2018, GZ 1 R 152/17p-137, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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