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Gilt diese Pflicht auch für andere, die Verträge abwickeln?

betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragsparteien, Rechtsanwälte, Notare
Wer bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig wird, muss die Interessen beider wahrnehmen, auch wenn er sonst nur eine Seite vertritt. Er tritt damit auch zum Vertragspartner seines Klienten in ein Pflichtverhältnis. Das gilt nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern auch für andere, die solche Geschäfte übernehmen, die üblicherweise Anwälte oder Notare besorgen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 29.07.2024 (39 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind - das heißt, dass sie damit auch zum Partner ihres Klienten in ein Verpflichtungsverhältnis treten -, ist auch gegenüber Personen anzuwenden, die, ohne Rechtsanwalt oder Notar zu sein, in gleicher oder ähnlicher Weise die Besorgung von Geschäften übernehmen, die in der Regel wegen der dazu erforderlichen besonderen Rechtskenntnisse gewöhnlich von Rechtsanwälten oder Notaren besorgt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026428 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 39.

Im Gesetz

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