Gilt diese Pflicht auch für andere, die Verträge abwickeln?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragsparteien, Rechtsanwälte, Notare
Wer bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig wird, muss die Interessen beider wahrnehmen, auch wenn er sonst nur eine Seite vertritt. Er tritt damit auch zum Vertragspartner seines Klienten in ein Pflichtverhältnis. Das gilt nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern auch für andere, die solche Geschäfte übernehmen, die üblicherweise Anwälte oder Notare besorgen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 29.07.2024 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind - das heißt, dass sie damit auch zum Partner ihres Klienten in ein Verpflichtungsverhältnis treten -, ist auch gegenüber Personen anzuwenden, die, ohne Rechtsanwalt oder Notar zu sein, in gleicher oder ähnlicher Weise die Besorgung von Geschäften übernehmen, die in der Regel wegen der dazu erforderlichen besonderen Rechtskenntnisse gewöhnlich von Rechtsanwälten oder Notaren besorgt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Behauptung, die Rechtsanwälte hätten zu einer Überweisung nicht auf ein Konto des Investitionsfonds, sondern auf ein Konto des Submanagers veranlasst und darüber nicht aufgeklärt. Ob eine (spätere hypothetische) Überweisung auf ein nicht dem Fonds gehöriges Konto vertragskonform gewesen wäre oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die Beklagten die Klägerin vor der Überweisung über den Inhaber des Kontos aufklären hätten müssen.OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024
- Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen.OGH 2 Ob 34/14k, 11.09.2014
- Führt der Gewalthaber Geschäfte mehrerer Machtgeber, so hat er alle mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren. Der Umfang der Pflichten des Machthabers richtet sich nicht nur nach dem Wortlaut des Auftrags, sondern auch nach dem ihm bekannten Geschäftszweck.OGH 1 Ob 195/00h, 29.05.2001
- Ist dem Verkäufer der Umstand bewusst, dass der Käuferin keine Eigenmittel zur Finanzierung des Kaufpreises zur Verfügung stehen und sich trotz Belehrung über "den schlimmsten Fall" einer Insolvenz der Käuferin auf das Geschäft einließ, fällt dies allein in seine Sphäre.OGH 6 Ob 53/00p, 09.03.2000
- Dies löste wohl Aufklärungspflichten, nicht aber eine einseitige Beratung im Sinne eines Abratens vom Geschäft aus.OGH 6 Ob 53/00p, 09.03.2000
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- Auch der eine Löschungserklärung abgebende Teil muss darauf vertrauen können, dass der von seinem Vertragspartner beauftragte Rechtsanwalt im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, ihn vor Nachteilen zu schützen und für seine rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen.OGH 1 Ob 626/94, 27.01.1995
- Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte besondere Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt.OGH 8 Ob 511/85, 14.02.1985
- Hier: Wahrheitswidrige Anzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern.OGH 3 Ob 568/82, 25.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026428 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 39.
- OGH 5 Ob 233/23k, 29.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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