Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 233/23k
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.
Verfasst ein Notar die Urkunde und wickelt er das Geschäft als Treuhänder für beide Vertragsteile ab, trifft ihn ein besonderer Pflichtenkreis. Einer nachträglichen Weisung, die nur von einer Seite kommt, sachlich nicht gerechtfertigt ist und die andere Seite belastet, darf er nicht nachkommen.
Haben Sie auf einen Vertrag vertraut, der gar nicht gültig zustande kam, werden Sie so gestellt, wie wenn Sie nie damit gerechnet hätten. War die Verpflichtung dagegen gültig und wurde sie nur nicht erfüllt, werden Sie so gestellt, wie wenn ordentlich erfüllt worden wäre.
Welche Interessen ein Vertrag schützen soll, wird aus seinem Sinn und Zweck ermittelt. Statt einer allgemeinen Betrachtung kommt es auf den konkreten Vertragszweck an, und schon der Vertragstyp oder die Höhe des Entgelts kann die Haftung begrenzen. Danach richtet sich auch, ob jemand Schäden ersetzen muss, die daraus entstehen, dass der andere seinerseits Verträge mit Dritten nicht erfüllen kann.
Haftet jemand dafür, dass er den Vertrag pflichtwidrig nicht erfüllt hat, muss er Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Sie sind vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.
Nein. Ersetzt werden nur Nachteile an jenen Interessen, deren Schutz die verletzte Vertragspflicht bezweckte. Welche das sind, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vertrags. Entscheidend ist also nicht allgemein, was noch vorhersehbar war, sondern was gerade dieser Vertrag abdecken sollte.
Ja. Errichtet er den Vertrag für beide Seiten, muss er die Interessen beider wahren, sie mit gleicher Sorgfalt behandeln und vor Nachteilen bewahren. Auch wenn ihn nur eine Seite beauftragt hat, die andere aber nicht vertreten ist, trifft ihn zumindest eine erhöhte Aufklärungs- und Warnpflicht. Er hat dabei nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken; überspannt werden darf diese Pflicht allerdings nicht.
Auch wenn nur eine Seite den Notar mit der Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt hat, vertritt er diese Seite nicht gegen die andere. Als Verfasser der gemeinsamen Urkunde muss er beide Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der einzelnen Vereinbarungen belehren. Er hat beide mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor einer Gefährdung ihrer Interessen zu bewahren.
Wer bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig wird, muss die Interessen beider wahrnehmen, auch wenn er sonst nur eine Seite vertritt. Er tritt damit auch zum Vertragspartner seines Klienten in ein Pflichtverhältnis. Das gilt nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern auch für andere, die solche Geschäfte übernehmen, die üblicherweise Anwälte oder Notare besorgen.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Es gibt zwei Wege. Der eine vergleicht nur den gemeinen Wert der Sache vor und nach der Beschädigung. Beim Ersatz des vollen Interesses wird dagegen Ihre gesamte Vermögenslage mit und ohne Schadensfall verglichen; dabei zählt der Wert der Sache gerade in Ihrem Vermögen, und auch spätere Ereignisse fließen ein.
Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten stünden. Dafür wird verglichen, wie Ihr Vermögen heute ohne den Schadensfall aussähe, und davon wird Ihr tatsächliches heutiges Vermögen abgezogen.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser in besonderem Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen. Der Anwalt hat alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zu setzen, um den ihm bekannten Zweck des Geschäfts zu verwirklichen.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.
Der Treuhänder muss für die ordentliche Erfüllung jener Aufgaben einstehen, die er im Vertrag übernommen hat, etwa den Kaufpreis entgegenzunehmen, die vorgesehenen Zahlungen zu leisten, Pfandrechte löschen zu lassen und den Restkaufpreis nach Erfüllung der Bedingungen auszuzahlen. Nicht zu seinen Aufgaben als Treuhänder gehört es dagegen, das gültige Zustandekommen des Vertrags oder dessen Weiterbestehen zu garantieren.
Beim einen Sicherungsmodell ist Ihr Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen gesichert. Beim grundbücherlichen Modell ist nicht die Rückzahlung gesichert, sondern Ihr besonderes Interesse daran, gerade diese Wohnung zu bekommen.
Der Ratenplan soll bewirken, dass Ihre Zahlungen dem Wert entsprechen, der durch die bereits erbrachten Bauleistungen entstanden ist. Dass die Zahlungen im Vertrag nicht als Ratenplanzahlungen bezeichnet werden, vereitelt diesen Zweck nicht. Entscheidend ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 31.05.2023, 2 Cg 14/21i-71
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.10.2023, 1 R 116/23v-75
Zitierte Paragrafen
EO § 382 GBG 1955 § 53 WEG 2002 § 40 ZPO § 182a ZPO § 496 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
61 Absätze, 31.117 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.07.2024
Geschäftszahl
5Ob233/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, 2. D*, beide vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. B*, Rechtsanwalt, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen (ausgedehnt) 219.899,97 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2023, GZ 1 R 116/23v-75, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Mai 2023, GZ 2 Cg 14/21i-71, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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