Schuldet mir mein Anwalt den Sieg im Prozess?
günstig für Rechtsanwalt betrifft Mandant, Rechtsanwalt, Anlageberater, Kläger
Nein. Ihr Anwalt schuldet fachgerechte Beratung und Vertretung, nicht den Erfolg. Deshalb müssen Sie beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt verletzt hat und dass daraus Ihr Schaden entstand. Die Beweiserleichterung, die sonst bei Nichterfüllung gilt, hilft Ihnen hier nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die gesetzliche Bestimmung des § 1298 ABGB gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung. Rechtsanwälte schulden aber keinen bestimmten Erfolg wie etwa den Prozesssieg, sondern lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens wird der Nachweis von konkreten Sorgfaltsverletzungen als Ursache von erheblichen Ausfällen regelmäßig nicht möglich sein.OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017
- In diesem Bereich wird allerdings die Beweislast des Gläubigers durch den Anscheinsbeweis erleichtert, dem schon dann genüge getan ist, wenn ein Sachverhalt nachgewiesen ist, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen typischen Geschehensablauf hindeutet.OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017
- Hier: Das Erstgericht konnte den weiteren Inhalt der Beratungsgespräche nicht feststellen. Daher ist nicht erwiesen, dass der Berater nicht über Spesen jenseits des Agio aufgeklärt hätte.OGH 6 Ob 246/15t, 29.05.2017
- Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Anlageberater eine ihn treffende Sorgfaltsverbindlichkeit verletzt hat; § 1298 ABGB ist insofern nicht anwendbar.OGH 6 Ob 246/15t, 29.05.2017
- Hier: Nachteiliger Vergleichsabschluss durch den Insolvenzverwalter.OGH 9 Ob 38/16b, 28.10.2016
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Umfang der Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts.OGH 1 Ob 135/15g, 27.08.2015
- Bei Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 6 Ob 94/09f, 02.07.2009
- Der Umfang der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwaltes hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann schon deshalb in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen.OGH 6 Ob 289/05a, 09.03.2006
- Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Scheidungsvergleiches vorzuwerfen ist, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen, der Kompromissbereitschaft der Parteien und dem ihm gegenüber trotz Belehrung dokumentierten Willen der Klienten ab. Die Beantwortung dieser Fragen ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen.OGH 6 Ob 61/01s, 29.03.2001
- Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt davon ab, ob er bei einer ex-ante-Betrachtung aufgrund der erteilten Informationen und des Prozessstands einen solchen Vergleich und allenfalls dessen bedingten Abschluss für empfehlenswert halten musste. Die Beantwortung dieser Frage ist ganz vom Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen.OGH 1 Ob 87/99x, 29.06.1999
- Zur Beratungs- und Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Abschluss eines Vergleiches.OGH 1 Ob 87/99x, 29.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 9/18m, 13.03.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 99/16x, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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