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Haften beide, wenn jeder allein den Schaden verursacht hätte?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigter, Schädiger, Beklagter
Wirken zwei Ursachen gleichzeitig und hätte jede für sich den ganzen Schaden herbeigeführt, haften beide Verursacher gemeinsam für den vollen Betrag. Voraussetzung ist, dass jedem von ihnen ein Verschulden oder ein anderer Haftungsgrund zur Last fällt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Bei kumulativer Kausalität - die vorliegt, wenn zwei reale Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich aus allein den Schaden herbeigeführt hätte - tritt Solidarhaftung beider Schädiger ein, wenn auf seiten beider ein schuldhaftes oder sonst einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 20.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Haftung bei nachgeahmtem gefährlichem Verhalten

Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.

günstig für Schädiger Einwand fehlender Verursachung

Nein. Wendet der Schädiger ein, er habe den Schaden überhaupt nicht verursacht, ist darin der schwächere Einwand bereits enthalten, dass der Schaden zugleich von mehreren Ursachen herrührt. Er muss diesen Einwand nicht gesondert vorbringen.

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