Haften beide, wenn jeder allein den Schaden verursacht hätte?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beide Unterlassungen waren tatsächlich und nicht bloß potentiell kausal für den eingetretenen Schaden.OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023
- Hier: Ansprüche nach OrgHG.OGH 9 ObA 105/20m, 28.09.2021
- Hier: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; § 1330 Abs 2 ABGB.OGH 6 Ob 163/05x, 01.12.2005
- Während bei der kumulativen Kausalität beide Ereignisse den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt hätten, löst bei der überholenden Kausalität das erste Ereignis den Schaden real aus, das andere Ereignis ("Reserveursache") hätte aber später denselben Schaden verursacht, wenn das erste Ereignis nicht zuvorgekommen wäre.OGH 1 Ob 175/01v, 26.02.2002
- Bei der kumulativen Kausalität ist ein Bedingungszusammenhang nach herschender Meinung nicht erforderlich.OGH 6 Ob 201/98x, 25.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 20.
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 126/21t, 12.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 105/20m, 28.09.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1302
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.
Nein. Wendet der Schädiger ein, er habe den Schaden überhaupt nicht verursacht, ist darin der schwächere Einwand bereits enthalten, dass der Schaden zugleich von mehreren Ursachen herrührt. Er muss diesen Einwand nicht gesondert vorbringen.