OGH 5 Ob 168/19w
Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Machen Hinterbliebene nach einem tödlichen Unfall Ansprüche geltend, müssen sie sich ein Mitverschulden des Verstorbenen anrechnen lassen. Der Grundsatz, dass ein Verschulden des Vaters die Ansprüche seiner Kinder nicht schmälert, gilt hier nicht. Wendet die Gegenseite ein, den Hinterbliebenen sei gar nichts entgangen, ist das schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu behandeln.
Trifft ein Zufall aus Ihrem eigenen Bereich mit einem Haftungsgrund des Schädigers zusammen, wird der Schaden geteilt, im Zweifel je zur Hälfte. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers für diesen Schaden konkret gefährlich war. Steht die Ursache dagegen fest, kommt eine solche Teilung nicht in Frage.
Trifft den Getöteten ein Mitverschulden, wird der Anspruch der Hinterbliebenen entsprechend gekürzt. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte den Angriff provoziert oder durch sein absichtliches Verhalten ausgelöst hat, und ebenso, wenn der Angreifer strafrechtlich wegen Überschreitung der Notwehr verurteilt wurde.
Als Tierhalter haften Sie, wenn Sie die nötige Verwahrung vernachlässigt haben. Was nötig ist, richtet sich nach den Eigenschaften des Tieres, die Sie kennen oder erkennen können, und danach, was vernünftigerweise von Ihnen erwartet werden kann. Die Anforderungen dürfen nicht so hoch sein, dass das Halten ungefährlicher Haustiere unmöglich wird.
Als Tierhalter haften Sie nicht schon deshalb, weil ein Schaden durch Ihr Tier nicht völlig ausgeschlossen war. Die Haftung setzt erst ein, wenn Sie jene Vorkehrungen unterlassen haben, die nach den Umständen geboten waren.
Grundsätzlich nicht. Ein Weg, der durch eine Weide führt, muss nicht eigens abgezäunt werden, weder bei Rindern noch bei gutmütigen Pferden. Werden aber aggressive Tiere gehalten oder besteht nach einem Vorfall eine örtlich eingrenzbare Gefahr, sind zusätzliche Maßnahmen wie eine Warntafel oder eine gesonderte Verwahrung geboten.
So gut, wie es die Umstände gebieten. Welche Maßnahmen nötig sind, richtet sich nach den Ihnen bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und der jeweiligen Lage, bei einem jungen, ungestümen oder bereits auffällig gewordenen Tier also strenger. Als Halter müssen Sie beweisen, dass Sie für die erforderliche Verwahrung gesorgt haben.
Wie sorgfältig ein Tier verwahrt werden muss, hängt vor allem von seiner Gefährlichkeit ab: Je gefährlicher, desto größer die nötige Sorgfalt. Ebenso zählt, wie leicht das Tier Schaden anrichten kann, etwa wenn es mit vielen Menschen oder mit Kindern zusammentrifft. Droht Gefahr für die Gesundheit von Menschen, sind Zaun, Kette, Maulkorb oder Leine dem Halter jedenfalls zumutbar.
Halten Sie ein Tier in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße, müssen Sie es besonders sorgfältig verwahren. Der Maßstab an Ihre Aufsicht ist dort also strenger als sonst.
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Verlangt werden können nur Vorkehrungen, die Ihnen als Halter zumutbar sind.
Von Reizen spricht man nur, wenn jemand den Angriff des Tieres durch sein eigenes Verhalten geradezu herausfordert, also aus Mutwillen, Willkür oder ohne sachlichen Grund. Sich bloß in der Nähe des Tieres aufzuhalten genügt dafür nicht. Bei Kindern und noch nicht voll verantwortlichen Personen wird zusätzlich geprüft, ob ihnen überhaupt ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Die Anforderungen an die Beaufsichtigung eines Tieres dürfen nicht überspannt werden; Sie müssen nur vorkehren, was nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden kann. Übergeben Sie das Tier jemand anderem zur Verwahrung, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt, solange Sie weder an dieser Person noch wegen der Eigenart des Tieres zweifeln mussten.
Von Ihnen als Halter kann keine Verwahrung verlangt werden, die jede denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt. Das gilt jedenfalls für in der Regel gutmütige und ungefährliche Haustiere. Es genügen jene Vorkehrungen, die nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden können.
Ja. Kennen Sie gefährliche Eigenschaften Ihres Tieres wie Nervosität, unberechenbares Verhalten oder Unfolgsamkeit, oder hätten Sie sie bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen müssen, müssen Sie die dafür nötigen und vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen treffen. Unterlassen Sie das, haften Sie für den Schaden. Auch dass ein junger, großer Hund im Übermut jemanden umstößt und dieser stürzt, liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung.
Wie ein Tier verwahrt oder beaufsichtigt werden muss, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Es trifft daher nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Wer ein Tier hält, muss es mit der objektiv nötigen Sorgfalt verwahren und beaufsichtigen. Kommt jemand zu Schaden, muss der Halter beweisen, dass er sich richtig verhalten hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, haftet er auch dann, wenn ihn kein persönliches Verschulden trifft.
Nein. Auch bei seelischen Schmerzen wird das Schmerzengeld als Gesamtbetrag bemessen, wobei alle Umstände Ihres Falls zusammenwirken. Zeiträume dienen dabei nur als Rechenhilfe. Trifft seelisches Leid mit einem ersatzfähigen Trauerschaden zusammen, erhöht das den Betrag.
Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 02.08.2019, 3 R 39/19p-111
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 1304 ABGB § 1311 ABGB § 1320 ABGB § 1327 ABGB § 1503 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2020
Geschäftszahl
5Ob168/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F*, 2. J*, beide vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) 1. Zahlung (1a. 154.806,74 EUR sA [Erstkläger], 1b. 142.590 EUR sA [Zweitkläger]), 2. Rente (Streitwerte 2a. 54.972 EUR [Erstkläger], 2b. 75.060 EUR [Zweitkläger]), 3. Feststellung (Streitwerte 3a. 50.000 EUR [Erstkläger], 3b. 10.000 EUR [Zweitkläger]), über die außerordentlichen Revisionen der Kläger, des Beklagten und der Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. August 2019, GZ 3 R 39/19p-111, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der Kläger, des Beklagten und der Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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