Haftet der Hausbesorger statt des Eigentümers für den ungeräumten Gehsteig?
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Ja. Wenn der Eigentümer die Pflicht zum Reinigen und Streuen des Gehsteigs durch einen Vertrag auf jemand anderen überträgt, tritt dieser vollständig an seine Stelle – auch bei der Haftung gegenüber Geschädigten. Eine bloße interne Absprache, etwa zwischen Ehegatten, reicht dafür allein nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.09.2018 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Überträgt der Eigentümer seine Verpflichtung, Gehsteige zu reinigen und zu säubern durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen, tritt der in einem solchen Fall durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete in jeder, insbesonders auch in zivilrechtlicher Hinsicht, an die Stelle des Eigentümers.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Denjenigen, der die Leistungspflichten des Eigentümers übernimmt, trifft grundsätzlich die deliktische Außenhaftung.OGH 2 Ob 36/12a, 20.11.2012
- "Interne Vereinbarungen" zwischen Ehegatten über die Schneeräumung sind allein nicht schon jedenfalls eine rechtsgeschäftliche Übernahme der Verpflichtung für die Streuung des Gehsteiges im Sinne des § 93 Abs 2 StVO zu sorgen.OGH 6 Ob 621/79, 11.07.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023328 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 2 Ob 148/18f, 24.09.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 21/17z, 04.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1315
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 93
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