Hafte ich, wenn plötzlich ein Hindernis vor mir auftaucht?
günstig für Lenker betrifft Autofahrer, Lenker, Geschädigte, Fußgänger, Versicherer
Sie müssen Ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anpassen. Diese Pflicht bezieht sich aber nur auf Hindernisse, die Sie wahrnehmen können oder mit denen Sie rechnen müssen. Für ein Hindernis, das plötzlich und für Sie nicht vorhersehbar auftaucht, greift dieser Schutzzweck nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der Zweck der Norm des § 20 Abs 1 StVO, nämlich durch die Wahl einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden, kann nur in Bezug auf als Hindernisse wahrnehmbare oder zu erwartende Personen und Sachen erreicht werden, nicht aber in Bezug auf für den Kraftfahrer plötzlich, unvermutet und für ihn nicht vorhersehbar auftauchende Hindernisse.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein von einer benachrangten Straße in eine Kreuzung einfahrendes Fahrzeug kann auch dann nach den Umständen des Einzelfalls als nicht vorhersehbares Hindernis angesehen werden, wenn der Lenker wegen der Möglichkeit eines von einer bevorrangten Straße kommenden Fahrzeugs an sich zur Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre.OGH 2 Ob 101/15i, 02.07.2015
- Die Frage, ob ein Hindernis vorhersehbar oder unvorhersehbar war, kann typischerweise nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.OGH 2 Ob 32/10k, 07.10.2010
- Es liegt außerhalb des Schutzzwecks des § 20 Abs 1 StVO, einen Unfall zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten, der dadurch entsteht, dass ein Kraftfahrer auf ein entgegenkommendes, seine Fahrbahnhälfte plötzlich verlassendes und in die Gegenfahrbahn eindringendes Fahrzeug nicht mehr unfallverhindernd reagieren kann.OGH 2 Ob 148/08s, 14.08.2008
- Hindernisse, die auf Grund nicht rechtzeitig erkennbaren Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn gelangen.OGH 8 Ob 77/83, 23.06.1983
- Personen, die bereits innerhalb des Anhalteweges in die Fahrspur treten.OGH 2 Ob 276/76, 13.01.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027564 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 120/21t, 21.10.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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