Wie weit muss mich die Bank vor riskanten Anlagen warnen?
günstig für Bank betrifft Bankkunden, Anleger, Banken, Konsumenten
Handeln Sie eigenständig und werfen der Bank bei den einzelnen Geschäften nichts vor, genügt ein allgemeiner Hinweis auf das Risiko solcher Geschäfte und die Empfehlung, sie nur in geringem Umfang zu tätigen. Die Aufklärungspflichten dürfen auch bei spekulierenden Kunden nicht überspannt werden, weil das einer Bevormundung gleichkäme.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.05.2018 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Kaufte ein Bankkunde in wirtschaftlicher Eigenständigkeit Optionen beziehungsweise Optionsscheine an und machte selbst er der Bank wegen der einzelnen Geschäfte keinen Vorwurf dahin, dass ihm von diesen hätte abgeraten werden müssen, ist die Bank ihrer Warnpflicht und Aufklärungspflicht schon dadurch nachgekommen, dass sie ganz allgemein auf die Risikoträchtigkeit von Optionsgeschäften hingewiesen und die Durchführung solcher Geschäfte in nur geringem Ausmaß empfohlen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zins‑Cap‑Optionsschein.OGH 1 Ob 88/11i, 24.05.2011
- Bei kreditfinanzierten Anlageschäften sind Ausschlüsse jeglicher Beratung unwirksam.OGH 2 Ob 236/04a, 20.01.2005
- Derartige Aufklärungspflichten dürfen - auch bei zu Spekulationsgeschäften entschlossenen Kunden - nicht überspannt werden (keine Bevormundung des spekulierenden Kundens).OGH 7 Ob 267/02v, 29.01.2003
- Die Bank hat durch den Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes bei Optionsscheinen im Allgemeinen und das ausdrückliche Abraten vom Ankauf von Währungsoptionsscheinen ihrer Aufklärungspflicht und Warnpflicht genügt hat.OGH 9 Ob 219/00x, 08.11.2000
- Da dem Bankkunden zugemutet werden kann, dass er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß, käme eine andere Vorgangsweise einer Bevormundung des spekulierenden Kunden gleich (1 Ob 632/94 = ÖBA 1995, 483).OGH 10 Ob 54/97g, 17.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 3 Ob 191/17k, 23.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
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