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Wie weit muss mich die Bank vor riskanten Anlagen warnen?

günstig für Bank betrifft Bankkunden, Anleger, Banken, Konsumenten
Handeln Sie eigenständig und werfen der Bank bei den einzelnen Geschäften nichts vor, genügt ein allgemeiner Hinweis auf das Risiko solcher Geschäfte und die Empfehlung, sie nur in geringem Umfang zu tätigen. Die Aufklärungspflichten dürfen auch bei spekulierenden Kunden nicht überspannt werden, weil das einer Bevormundung gleichkäme.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.05.2018 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Kaufte ein Bankkunde in wirtschaftlicher Eigenständigkeit Optionen beziehungsweise Optionsscheine an und machte selbst er der Bank wegen der einzelnen Geschäfte keinen Vorwurf dahin, dass ihm von diesen hätte abgeraten werden müssen, ist die Bank ihrer Warnpflicht und Aufklärungspflicht schon dadurch nachgekommen, dass sie ganz allgemein auf die Risikoträchtigkeit von Optionsgeschäften hingewiesen und die Durchführung solcher Geschäfte in nur geringem Ausmaß empfohlen hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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