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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 3 Ob 191/17k

Worum es ging: Welches Recht gilt bei einem Fall, der über die Gesetzesänderung hinausreicht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.

Ja. Wenn Sie erkennbar eine Auskunft für eine Vermögensentscheidung brauchen und die Bank das erkennt, kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Auskunftsvertrag zustande. Die Bank haftet dann für die falsche Auskunft der Person, die sie für sie gegeben hat. Auch ein Anlagevermittler muss sich vorher selbst zuverlässig über die Anlage informieren.

Bei Geschäften zwischen Unternehmern bestehen in der Regel nur geringe Pflichten, über jene Umstände aufzuklären, die für den Preis maßgeblich sind. Dazu zählen etwa der eigene Einkaufspreis oder der Erhaltungszustand. Grund dafür ist die unterschiedliche Interessenlage der beiden Seiten.

Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.

Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.

Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie den Schaden, seine Höhe und den Zusammenhang mit dem Verhalten des anderen beweisen. Das gilt auch, wenn Sie mit dem anderen in einem Vertragsverhältnis stehen. Umstände, die den Anspruch verhindern oder wieder beseitigen, muss dagegen der andere beweisen.

Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.

An die Sorgfalt einer Bank bei Wertpapiergeschäften wird ein strenger Maßstab angelegt. Sie dürfen darauf vertrauen, dass die Bank über besonderes Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt. Sie dürfen außerdem darauf vertrauen, dass die Bank Sie beim Abschluss und bei der Durchführung umfassend berät.

Handeln Sie eigenständig und werfen der Bank bei den einzelnen Geschäften nichts vor, genügt ein allgemeiner Hinweis auf das Risiko solcher Geschäfte und die Empfehlung, sie nur in geringem Umfang zu tätigen. Die Aufklärungspflichten dürfen auch bei spekulierenden Kunden nicht überspannt werden, weil das einer Bevormundung gleichkäme.

Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

In der Regel nicht. Wie weit ein Verkäufer aufklären muss, richtet sich nach der Ware und danach, welches Wissen er bei Ihnen voraussetzen darf. Hat erkennbar Ihr eigener Fachmann geplant und ausgeschrieben, darf der Verkäufer darauf vertrauen, dass dieser die Gefahren erkannt hat.

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wird der Nachweis erleichtert, weil nur der Arzt über die Mittel und die Sachkunde dafür verfügt. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts gilt das nicht. Hier müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass das Verhalten des Anwalts den Schaden verursacht hat.

Ja. Liegt das Risiko einer Anlage auf der Hand, muss der Vermittler richtig und vollständig über jene Umstände informieren, die für Ihre Entscheidung besonders wichtig sind. Hat er selbst keine ausreichenden Unterlagen oder Kenntnisse, muss er das offenlegen. Verletzt er diese Pflichten, haftet er Ihnen persönlich aus dem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag.

Im Zivilverfahren genügt für den Beweis eine hohe Wahrscheinlichkeit. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur in besonderen Fällen verlangt.

Die Bank muss Sie über die Anlage und passend zu Ihrer Person beraten; wie weit das geht, hängt vom Einzelfall ab, etwa von Ihren Kenntnissen, Ihrer Risikobereitschaft und vom Produkt. Beratung müssen Sie nicht verlangen, sie ist Ihnen anzubieten. Wer erfahren und aufgeklärt ist, muss seine Interessen aber selbst wahren; das Spekulationsrisiko trägt nicht die Bank.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Die Beratung muss vollständig, richtig und rechtzeitig sein, damit Sie die Auswirkungen Ihrer Anlageentscheidung erkennen können. Sie muss außerdem in einer für Sie verständlichen Form erfolgen und auf Ihre Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht nehmen. Fremdsprachige und finanztechnische Begriffe sind im Zweifel zu vermeiden, jedenfalls aber zu erklären.

Nein. Hätten Sie dieselbe Anlageentscheidung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getroffen, war der Aufklärungsfehler für Ihren Schaden nicht ursächlich. Eine Unterlassung ist nämlich nur dann ursächlich, wenn die unterbliebene Handlung den Schaden verhindert hätte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1267 ABGB § 1300 ABGB § 879 ZPO § 496 ZPO § 52

Entscheidungstext

163 Absätze, 75.495 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Geschäftszahl

3Ob191/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei L***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Drexel, MBA, Rechtsanwalt in Graz, wegen 9.159,48 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24. Juni 2017, GZ 5 R 6/17i-52, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 25. Oktober 2016, GZ 206 C 661/14y-45, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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