Wann kann ich das Geld vom eigentlich Schuldigen zurückfordern?
betrifft Unternehmer, Subunternehmer, Schädiger, Geschädigte
Mussten Sie für das Verhalten eines anderen einstehen, entsteht Ihr Rückersatzanspruch gegen diesen nicht schon mit dem Schaden des Dritten oder damit, dass der Dritte seinen Anspruch geltend macht. Er entsteht erst dann, wenn und soweit Sie dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Der Rückersatzanspruch gemäß § 1313 ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der §§ 896, 1302 ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Zurechnung der Garantieleistung an die Garantieauftraggeberin findet auch in der Insolvenz der Garantieauftraggeberin statt. Der Umstand, dass die Garantin auf die Insolvenzquote verwiesen ist, während die Insolvenzmasse den Regressanspruch nach § 1313 Satz 2 ABGB gegen den Subunternehmer in vollem Umfang geltend machen kann, ist schlicht Ausfluss allgemeiner Prinzipien des Insolvenzrechts.OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024
- Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers.OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024
- Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte.OGH 1 Ob 6/19t, 05.03.2019
- Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f).OGH 1 Ob 6/19t, 05.03.2019
- Hier: Regressanspruch des Auftrag gebenden Unternehmens nach Zahlung von Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens gemäß § 67a ASVG.OGH 9 Ob 59/12k, 31.07.2013
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Der Abruf, der anstelle des Haftrücklasses vom Generalunternehmer gegebenen Bankgarantie durch den geschädigten Bauherrn bedeutet noch keine die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslösende endgültige Zahlung des gemäß § 1313 2. Satz ABGB gegenüber seinem Gehilfen (Subunternehmer) Regressberechtigten. Letzteres müsste ausdrücklich oder schlüssig zugestanden sein.OGH 3 Ob 186/10i, 14.12.2010
- Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen.OGH 3 Ob 35/07d, 13.07.2007
- § 1313 zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht.OGH 3 Ob 279/06k, 23.05.2007
- Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht.OGH 3 Ob 279/06k, 23.05.2007
- Auch dann, wenn der Rechtsgrund des Rückgriffsanspruches Schadenersatz ist, kommt nicht die Verjährungsregel des § 1489 ABGB zur Anwendung; vielmehr läuft die Verjährungsfrist erst mit der Schadenersatzzahlung.OGH 4 Ob 2017/96p, 26.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028394 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 99/22w, 30.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 6/19t, 05.03.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 8/15i, 25.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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