OGH 4 Ob 99/22w
Worum es ging: Kann mein Arbeitgeber sich das Geld von mir zurückholen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haften Ihr Arbeitgeber und Sie einem geschädigten Dritten gemeinsam, kann der Arbeitgeber, der gezahlt hat, bei Ihnen Rückgriff nehmen, soweit Sie zugleich Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Dieser Rückgriff wird als Schadenersatz aus der Dienstnehmerhaftung behandelt und verjährt daher schon nach drei Jahren.
Ja. Wer Ihnen eine Leistung schuldet, haftet für das Verschulden aller Personen, die er zur Erfüllung heranzieht, wie für sein eigenes. Das gilt auch dann, wenn sein Gehilfe seinerseits einen weiteren Gehilfen einsetzt.
Der Subunternehmer hat einen Vertrag nur mit dem Generalunternehmer, nicht mit dem Bauherrn; gegenüber dem Bauherrn ist er selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die Auslegung der Verträge kann aber ergeben, dass die beiden Verträge teilweise verknüpft sind, sodass sich etwa eine Änderung des Leistungsumfangs auch auf den Vertrag mit dem Subunternehmer auswirkt.
Mussten Sie für das Verhalten eines anderen einstehen, entsteht Ihr Rückersatzanspruch gegen diesen nicht schon mit dem Schaden des Dritten oder damit, dass der Dritte seinen Anspruch geltend macht. Er entsteht erst dann, wenn und soweit Sie dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet haben.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel zuletzt nicht angewendet, sie ist deshalb unsicher. Nach dem Rechtssatz können Sie es nicht bekämpfen, wenn das Berufungsgericht ein Zwischenurteil verweigert, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht ein Rechtsmittel ausdrücklich zulässt. Ob das heute noch gilt, ist offen.
Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.
Ja. Hebt das Berufungsgericht ein Teilurteil auf und spricht es dabei aus, dass der Rekurs zulässig ist, können Sie diesen Beschluss beim Obersten Gerichtshof bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 31.08.2021, 20 Cg 27/19h-20
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 02.03.2022, 4 R 223/21b-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313 ABGB § 896 ZPO § 192 ZPO § 393 ZPO § 519
Entscheidungstext
59 Absätze, 20.077 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Geschäftszahl
4Ob99/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien I* GmbH, *, vertreten durch STINGL und DIETER Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen 65.000 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 70.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. März 2022, GZ 4 R 223/21b-24, womit das Zwischen- und Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. August 2021, GZ 20 Cg 27/19h-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Das Klagebegehren,
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