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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.05.2022 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 69/22m

Worum es ging: Haftet mein Vertragspartner für Fehler der Leute, die er einsetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur wenn er selbst die Leistung schuldet und sie von einem Dritten erbringen lässt. Schuldet er dagegen bloß, Ihnen jemanden zu vermitteln, der dann selbst leistet, haftet er für dessen Fehler nicht.

Nimmt Ihnen jemand eigenmächtig eine Sache weg, um sich selbst zu helfen, können Sie sie zurückfordern. Gegen diesen Anspruch darf die Gegenseite nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen. Durch eine solche Wegnahme wird auch keine Zahlung geleistet, sondern ein Schaden verursacht, dessen Ersatz Sie verlangen können.

Das Verbot, gegen Ansprüche aus eigenmächtig entzogenen Sachen aufzurechnen oder sie zurückzubehalten, gilt auch für Geld, selbst wenn es mit eigenem Geld vermengt wurde. Es gilt ebenso, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe in einen Anspruch auf Geldersatz verwandelt hat. Auch veruntreute Sachen zählen dazu, weil der Missbrauch als Vertrauensbruch empfunden wird.

Auch über die ausdrücklich geregelten Verbote hinaus kann eine Aufrechnung ausgeschlossen sein. Das kann sich daraus ergeben, dass schutzwürdige Interessen an einer tatsächlichen Leistung bestehen und der Missbrauch des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts geradezu als Vertrauensbruch zu werten wäre. In vergleichbaren Fällen ist eine entsprechende Anwendung der bestehenden Regel angebracht.

Zahlt ein Mieter eine verbotene Ablöse, steht er dabei unter einem wirtschaftlichen Druck, den der Gesetzgeber missbilligt, weil er auf dem Wohnungsmarkt unterlegen ist. Das unter diesem Druck Geleistete wird deshalb wie eine eigenmächtig entzogene Sache behandelt. Gegen Ihre Rückforderung darf daher nicht aufgerechnet werden.

Erbringt ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst, sondern beauftragt damit andere Personen, meist Mitarbeiter, haftet er für deren Verschulden. Dafür ist auszulegen, welche Leistungs- und Sorgfaltspflichten er übernommen hat und wofür er sich dieser Personen bedient.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ABGB § 1313a ABGB § 1440 StGB § 134 ZPO § 391

Entscheidungstext

44 Absätze, 15.233 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Geschäftszahl

1Ob69/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei KR J*, vertreten durch Mag. Anna Steinwendtner-Krenn, Rechtsanwältin in Wien, wegen 102.217,64 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2022, GZ 15 R 154/21h-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. September 2021, GZ 6 Cg 19/20p-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Soweit der klagenden Partei der Betrag von 102.217,16 EUR samt 4 % Zinsen seit 11. 1. 2019 zuerkannt wurde, wird die Entscheidung der Vorinstanzen als Teilurteil bestätigt.

Im Übrigen (Entscheidung über die eingewendeten Gegenforderungen und im Kostenausspruch) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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