Haftet die Krankenkasse für Fehler meines Kassenarztes?
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In der Regel nicht. Die Krankenkasse hat die ärztliche Hilfe nicht selbst zu leisten, sondern nur dafür zu sorgen, dass sie ein Dritter erbringt. Sie haftet daher nicht wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen, sondern nur, wenn sie sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient hat.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1951)
Die Krankenkasse haftet für ihren Vertragsarzt nicht nach § 1313 a, sondern nur nach § 1315 ABGB.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Krankenkasse hat nicht selbst die ärztliche Hilfe zu leisten, sondern ist nur verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie von einem Dritten dem Versicherten geleistet wird.OGH 6 Ob 223/17p, 21.12.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028658 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 6 Ob 223/17p, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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