OGH 6 Ob 223/17p
Worum es ging: Hafte ich für den Fahrer, der mit der Maschine kam?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wer sich beim Erfüllen einer Pflicht eines anderen bedient, haftet für dessen Verschulden wie für sein eigenes. Stellt Ihnen der Verleiher eines Baggers gegen Entgelt auch einen Fahrer bei, arbeitet dieser in Ihrem Betrieb; für den vertragsgemäßen Gebrauch und die unbeschädigte Rückstellung ist er Ihr Gehilfe.
Ja. Wer Ihnen eine Leistung schuldet, haftet für das Verschulden aller Personen, die er zur Erfüllung heranzieht, wie für sein eigenes. Das gilt auch dann, wenn sein Gehilfe seinerseits einen weiteren Gehilfen einsetzt.
Ihr Vertragspartner haftet für Fehler jener Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Entscheidend ist, ob die Hilfskraft gerade seine Interessen verfolgt hat und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Ist das nicht der Fall, muss er für deren Verhalten nicht einstehen.
Ja, aber nur im Rahmen jener Aufgabe, mit der der Helfer betraut war. Wer Hilfspersonen einsetzt, darf seinen Vertragspartner dadurch nicht schlechter stellen. Genau in diesem Aufgabenbereich verwirklicht sich das Betriebsrisiko des Unternehmens.
Ja. Ihr Vertragspartner haftet für das Verschulden jedes Gehilfen wie für sein eigenes, gleichgültig ob dieser bei ihm angestellt oder ein selbständiges Unternehmen ist. Frei wird er nur, wenn er beweist, dass den Gehilfen kein Verschulden trifft.
Nur wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners im Rahmen von dessen Verpflichtungen tätig wird, ist sein Gehilfe, und der Schaden muss bei der Erfüllung entstanden sein. Es genügt aber schon, wenn Ihr Vertragspartner zurechenbar den Anschein erweckt hat, jemand handle für ihn.
Nur wenn der Gehilfe bei der Erfüllung gehandelt hat und sein Fehlverhalten in den übernommenen Pflichtenkreis fällt. Schäden, die er bloß bei Gelegenheit der Erfüllung anrichtet, werden nicht zugerechnet. Erfasst sind Sach- wie Personenschäden; Pflichten, die jedermann gegenüber der Allgemeinheit treffen, dagegen nicht.
In der Regel nicht. Die Krankenkasse hat die ärztliche Hilfe nicht selbst zu leisten, sondern nur dafür zu sorgen, dass sie ein Dritter erbringt. Sie haftet daher nicht wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen, sondern nur, wenn sie sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient hat.
Nein. Für einen Arzt, den die Krankenkasse bestellt hat, haftet sie nicht wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
Ja. Für das Verschulden eines Arztes, der in ihrem Ambulatorium angestellt ist, hat die Krankenkasse einzustehen.
Nein. Wer nach dem Vertrag nur einen Dritten beistellen muss, haftet nicht für dessen Fehler. Diese Beschränkung muss sich aber aus dem Vertrag ergeben: Wer selbst eine Leistung versprochen hat, kann sich nicht darauf berufen, er habe bloß jemanden aussuchen sollen.
Helfer ist, wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners bei der Erfüllung von dessen Pflichten tätig wird. Warum er tätig wird und ob er weiß, dass er eine fremde Pflicht erfüllt, spielt keine Rolle. Ein Dienstvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis ist nicht nötig.
Erbringt ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst, sondern beauftragt damit andere Personen, meist Mitarbeiter, haftet er für deren Verschulden. Dafür ist auszulegen, welche Leistungs- und Sorgfaltspflichten er übernommen hat und wofür er sich dieser Personen bedient.
Die Haftung eines niedergelassenen Arztes stützt sich auf den meist stillschweigend geschlossenen Behandlungsvertrag. Abrechnungsfragen mit der Krankenkasse spielen dabei keine Rolle. Wird der abwesende Arzt in seiner Ordination vertreten, haftet er für die Fehler des Vertreters, wenn Sie vor der Behandlung nicht über die Vertretung aufgeklärt wurden und deshalb annehmen mussten, im Verantwortungsbereich des Ordinationsinhabers behandelt zu werden.
Nein. Wird der Fahrtendienst nicht von der Krankenkasse selbst betrieben, sondern von einem fremden Unternehmen, dessen Kosten sie nur trägt, haftet die Kasse nicht für dessen Verschulden. Ansprüche müssen Sie gegen den Fahrtendienst richten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 02.03.2017, 25 C 328/16k-16
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 02.08.2017, 35 R 105/17a-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ABGB § 1315 ASVG § 86
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
6Ob223/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Edda Ofner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15–19, 1100 Wien, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.450 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. August 2017, GZ 35 R 105/17a-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Hernals vom 2. März 2017, GZ 25 C 328/16k-16, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (darin enthalten 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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