Hafte ich, wenn ich nur jemanden beigestellt habe?
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Nein. Wer nach dem Vertrag nur einen Dritten beistellen muss, haftet nicht für dessen Fehler. Diese Beschränkung muss sich aber aus dem Vertrag ergeben: Wer selbst eine Leistung versprochen hat, kann sich nicht darauf berufen, er habe bloß jemanden aussuchen sollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1970)
Nach dieser Gesetzesstelle haftet derjenige nicht, dessen Leistung auf Grund vertraglicher Verpflichtung nur in der Beistellung eines Dritten bestand (ZBl 1927/176).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schuldner hat dem Gläubiger die Beiziehung einer bestimmten Person als Baumeister vorgschlagen - den Auftrag an den Baumeister erteilte der Gläubiger selbst.OGH 3 Ob 164/06y, 30.11.2006
- Substitution liegt vor, wenn es dem Schuldner gestattet ist, die Ausführung selbst einem Dritten zu überlassen. Seine Leistung besteht dann nur in der Beistellung des Dritten. Bedient sich aber der Schuldner bei der von ihm geschuldeten Leistung eines wenn auch selbständigen Dritten, so ist dieser Dritte sein Erfüllungsgehilfe.OGH 1 Ob 601/92, 26.11.1992
- Eine solche Haftungseinschränkung muß sich aber aus dem Vertrag ergeben. Hat sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, ist nicht anzunehmen, daß er nur jemand anderen auswählen soll, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrages mit dem Auftraggeber erbringt.OGH 1 Ob 23/86, 03.09.1986
- Erfüllungsgehilfe im Sinne dieser Bestimmung ist nur jene Person, die der Schuldner von sich aus zur Erfüllung seiner Verpflichtung hinzuzieht.OGH 7 Ob 756/80, 15.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028713 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 6 Ob 187/24d, 18.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 223/17p, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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