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Hafte ich, wenn ich nur jemanden beigestellt habe?

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Nein. Wer nach dem Vertrag nur einen Dritten beistellen muss, haftet nicht für dessen Fehler. Diese Beschränkung muss sich aber aus dem Vertrag ergeben: Wer selbst eine Leistung versprochen hat, kann sich nicht darauf berufen, er habe bloß jemanden aussuchen sollen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (17 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1970)

Nach dieser Gesetzesstelle haftet derjenige nicht, dessen Leistung auf Grund vertraglicher Verpflichtung nur in der Beistellung eines Dritten bestand (ZBl 1927/176).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028713 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 17.

Im Gesetz

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