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Kann mein Auslandseinsatz enden, ohne dass ich gekündigt werde?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, entsendete Mitarbeiter, Arbeitgeber
Ja. Wurde neben dem Arbeitsvertrag eine eigene Entsendungsvereinbarung geschlossen, kann für diese eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Gekündigt wird dann nur der Sondereinsatz, Ihr Dienstverhältnis besteht weiter.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.01.2018 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Schließen die Parteien des Arbeitsvertrages zusätzlich eine Entsendungsvereinbarung, können sie eine Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich der Entsendung wirksam vereinbaren; eine solche Kündigung hat die vorzeitige Beendigung des die Entsendung betreffenden Teiles des Vertrages zur Folge und ist als Teilkündigung zu betrachten, durch die der Sondereinsatz beendet wird, wogegen das Dienstverhältnis im Rahmen des Dienstvertrages weiterbesteht; diese Teilkündigung ist zulässig, weil sie auf einer Zusatzvereinbarung beruht, die ein eigenes rechtliches Schicksal hat.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Aussetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nicht unbedingt. Auch wenn im Papier eine Auflösung steht, gilt die Abrede als bloße Unterbrechung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht oder nur teilweise abgewickelt wurde und Ihre Dienstzeiten und Anwartschaften voll angerechnet werden. Dafür spricht besonders, wenn Sie keine Endabrechnung erhalten und Abfertigung, Urlaubsersatz und anteilige Sonderzahlungen nicht ausbezahlt wurden.

günstig für Arbeitnehmer Kündigung einer zugesagten Zulage

Nein. Wurde Ihnen eine Zulage ohne Vorbehalt zugesagt, gilt sie für die gesamte Dauer der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann nicht einzelne Teile Ihrer Bezüge herauslösen und nur diese aufkündigen, solange das Beschäftigungsverhältnis unverändert weiterläuft.

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