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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 90/22a

Worum es ging: Muss ich meinen Austritt schriftlich erklären?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der vorzeitige Austritt aus dem Arbeitsverhältnis ist an keine Form gebunden. Sie können ihn schriftlich, mündlich oder durch ein Verhalten erklären, das keinen Zweifel lässt. Für den Arbeitgeber muss aber zweifelsfrei erkennbar sein, dass Sie das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Kündigungsfrist beenden.

Eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses setzt einen wichtigen Grund voraus. Wo das Gesetz nicht genau sagt, was ein wichtiger Grund ist, kommt es darauf an, ob die Interessen der anderen Seite so schwer verletzt wurden, dass ihr nicht einmal die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar ist. Bei geringfügigen Verfehlungen reicht das nicht.

Eine Erklärung, mit der ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist danach zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach Wortlaut, Zweck und Umständen bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende sich innerlich dabei gedacht hat, spielt keine Rolle.

Nein. Wer eine verspätete oder unpünktliche Lohnzahlung einmal hinnimmt, verliert dadurch nicht das Recht, später auszutreten. Solange der Rückstand besteht, dauert der Austrittsgrund an. In der Regel müssen Sie vorher aber eine, auch kurze, Nachfrist setzen; das entfällt bei einem eklatanten Gesetzesverstoß oder bei strikter Zahlungsverweigerung.

Der Urlaub ist zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren. Es genügt dabei, wenn Ihnen der Urlaub innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens zugesagt wird und Sie den genauen Antritt in diesem Rahmen selbst festlegen dürfen. Auch eine solche Vereinbarung erfüllt den Schutzzweck des Gesetzes.

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Eine Urlaubsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen. Werden Sie während einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten dienstfrei gestellt, liegt darin ein Angebot Ihres Arbeitgebers auf Urlaubsvereinbarungen, das Sie ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten annehmen können; eine ausdrückliche Aufforderung ist nicht nötig. Für Resturlaub aus früheren Jahren, den Sie trotz Zumutbarkeit nicht verbraucht haben, gibt es keine Abfindung.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

37 Absätze, 6.903 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

8ObA90/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* K*, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* A*, vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 29.677,12 EUR sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 28.581,90 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2022, GZ 10 Ra 37/22t-64, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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