Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 55/22d

Worum es ging: Darf der Bürgermeister ohne den Gemeinderat für die Gemeinde unterschreiben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur eingeschränkt. Behält die Gemeindeordnung bestimmte Geschäfte dem Gemeinderat vor, ist das nicht bloß eine interne Regel, sondern eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. Eine ohne den nötigen Beschluss abgegebene Erklärung bindet die Gemeinde daher grundsätzlich nicht; der Gemeinderat kann sie aber nachträglich genehmigen.

Enthalten die Organisationsvorschriften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschränkungen für die vertretungsbefugten Organe, wirken diese auch gegenüber Außenstehenden. Solche Beschränkungen sollen nicht zuletzt die juristische Person selbst schützen.

Eine Entlassung wirkt ab dem Zeitpunkt, in dem sie ausgesprochen wird. War sie von Anfang an fehlerhaft, kann sie nachträglich nicht mehr saniert werden. Ebenso wenig kann sie unter eine Bedingung gestellt werden, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat.

Entlassungsgründe sind grundsätzlich sofort geltend zu machen. Das gilt aber nicht, wenn sich die Entlassung aus Gründen verzögert, die in der inneren Organisation des Unternehmens liegen.

Ein Grund für eine Entlassung muss unverzüglich geltend gemacht werden. Ihr Dienstgeber darf mit dem Ausspruch der Entlassung also nicht zuwarten.

Ihr Arbeitgeber darf Sie vorläufig vom Dienst freistellen, solange er die tatsächliche oder rechtliche Lage noch klärt. Dass er dann nicht sofort entlässt, bedeutet nicht, dass er auf die Entlassung verzichtet hat.

Ja. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob und wann er sich aus dem Verlauf eines Strafverfahrens die Überzeugung bildet, dass schon die bisherigen Ergebnisse eine Entlassung rechtfertigen. Er muss aber nicht auf eine ungeprüfte Anschuldigung hin entlassen, sondern darf sich zunächst Klarheit verschaffen.

Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.

Ihr Dienstgeber muss eine Entlassung ohne schuldhaftes Zögern aussprechen, sonst verliert er dieses Recht. Sie sollen nicht ungebührlich lange darüber im Unklaren bleiben, wie es mit Ihrer Stelle weitergeht. Ein sachlich begründetes Zuwarten, etwa zur Aufklärung des Sachverhalts, schadet ihm allerdings nicht.

Ob eine Entlassung rechtzeitig ausgesprochen wurde, wird danach beurteilt, wie sich die Lage aus damaliger Sicht objektiv darstellte. Es kommt also darauf an, was zu diesem Zeitpunkt absehbar war, und nicht auf den späteren Verlauf.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 120 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

32 Absätze, 7.357 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Geschäftszahl

8ObA55/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C* B*, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei G* W*, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2022, GZ 7 Ra 128/21a-35.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail