Muss mein Arbeitgeber vor der Entlassung nachforschen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ist ein Sachverhalt zweifelhaft, muss der Arbeitgeber die notwendigen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchführen. Diese Pflicht besteht aber nur, wenn ihm konkrete Umstände bekannt geworden sind, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihr Verhalten eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente lösen noch keine Nachforschungspflicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 21.11.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Interne Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern rechtfertigen nicht, dass der Arbeitnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, übergebührlich lange über sein weiteres Schicksal im unklaren gelassen wird.OGH 8 ObA 49/01s, 30.08.2001
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 2322/96w, 12.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029345 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 14.
- OGH 9 ObA 76/24b, 21.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 6/24a, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 40/23z, 03.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 38/19z, 24.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 20/19k, 23.07.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 119/16i, 28.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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