Hafte ich immer, wenn mein Tier jemanden verletzt?
günstig für Tierhalter betrifft Tierhalter, Geschädigte, Hundebesitzer
Die Haftung als Tierhalter setzt grundsätzlich ein Fehlverhalten voraus. Sie haften also nicht schon allein deshalb, weil Ihr Tier einen Schaden verursacht hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (76 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist grundsätzlich Verschuldenshaftung und nicht Erfolgshaftung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verladung eines Ochsen.OGH 2 Ob 174/21h, 27.01.2022
- Hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes.OGH 2 Ob 70/16g, 25.05.2016
- Hier: Mutterkühe greifen Wanderer mit Hund an.OGH 3 Ob 110/07h, 28.06.2007
- Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 227/05h, 03.11.2005
- Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage.OGH 6 Ob 227/05h, 03.11.2005
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Der gesundheitsbedingte Verlust der Herrschaft über das Pferdegespann durch den Halter entspricht nicht der objektiv gebotenen Sorgfalt, auf dessen fehlendes subjektives Verschulden kommt es nicht an - Haftung gemäß § 1320 ABGB.OGH 2 Ob 46/01f, 15.03.2001
- Eine Erfolgshaftung wird jedenfalls nach einhelliger Meinung im § 1320 ABGB nicht festgelegt.OGH 6 Ob 264/98m, 18.12.1998
- Der Gesetzgeber hat in § 1320 ABGB keine (volle) Gefährdungshaftung normiert. Die besondere Tiergefahr wird dadurch berücksichtigt, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird.OGH 2 Ob 180/98d, 02.07.1998
- Gelingt dem Tierhalter der Beweis, nach objektiven Kriterien pflichtgemäß gehandelt zu haben, dann kommt der Streitfrage Erfolgshaftung - Verschuldenshaftung regelmäßig keine Bedeutung zu.OGH 7 Ob 592/82, 21.10.1982
- Hier: Lösung über Mangel der Rechtswidrigkeit bei vermutbarer Einwilligung (Decken von Kalbinnen durch Stiere des Nachbarn).OGH 6 Ob 629/82, 12.05.1982
- Frage der Verschuldenshaftung oder Erfolgshaftung wegen Beweislast offengelassen.OGH 6 Ob 658/81, 20.01.1982
- Mit Beweislast für erforderliche Verwahrung, Beaufsichtigung des Tieres und der Tüchtigkeit und mangelnden Überforderung der mit der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres betrauten Person.OGH 5 Ob 738/79, 04.12.1979
- Wenn bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar ist, dass das Tier durch aktives Tun zu schädigendem Verhalten veranlasst werden kann.OGH 8 Ob 5/79, 15.03.1979
- Mit umgekehrter Beweislast.OGH 5 Ob 251/74, 27.11.1974
- Es trifft auch nicht zu, dass ungeklärt gebliebene Umstände grundsätzlich zu Lasten des beklagten Tierhalters gehen.OGH 2 Ob 102/72, 14.09.1972
- An Verwahrungspflicht darf daher kein allzustrenger Maßstab angelegt werden.OGH 1 Ob 244/70, 29.10.1970
- Ein achtzig bis neunzig Zentimeter hoher Zaun neben stark benützter Straße ist zu niedrig.OGH 2 Ob 150/69, 13.06.1969
- Umkehr der Beweislast.OGH 2 Ob 342/67, 23.11.1967
- Tötung eines Platzwärters auf dem Hundeabrichtplatz.OGH 8 Ob 58/64, 03.03.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030291 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 76.
- OGH 2 Ob 119/24z, 25.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 70/16g, 25.05.2016
Im Gesetz
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