Hafte ich schon, wenn ein Schaden überhaupt möglich war?
günstig für Tierhalter betrifft Tierhalter, Hundehalter, Geschädigte
Als Tierhalter haften Sie nicht schon deshalb, weil ein Schaden durch Ihr Tier nicht völlig ausgeschlossen war. Die Haftung setzt erst ein, wenn Sie jene Vorkehrungen unterlassen haben, die nach den Umständen geboten waren.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Die Haftung des Tierhalters tritt nicht schon dann ein, wenn nicht jede Möglichkeit einer Beschädigung durch das Tier ausgeschlossen ist, sondern erst dann, wenn die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen unterlassen wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der gesundheitsbedingte Verlust der Herrschaft über das Pferdegespann durch den Halter entspricht nicht der objektiv gebotenen Sorgfalt, auf dessen fehlendes subjektives Verschulden kommt es nicht an - Haftung gemäß § 1320 ABGB.OGH 2 Ob 46/01f, 15.03.2001
- Der Gesetzgeber hat in § 1320 ABGB zwar keine (volle) Gefährdungshaftung normiert, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird.OGH 2 Ob 46/01f, 15.03.2001
- Hier: Ausbrechen einer Kuh aus einem mit elektrischen Zaun abgesicherten Weideareal.OGH 2 Ob 180/98d, 02.07.1998
- Die Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung spielt bei der Prüfung, welche Verwahrung erforderlich ist, eine Rolle, jede Möglichkeit einer Schädigung muss aber nicht auszuschließen sein. Die im allgemeinen Interesse liegende Landwirtschaft darf nicht durch Überspannung der Anforderungen unbillig belastet werden.OGH 2 Ob 180/98d, 02.07.1998
- Es ist dabei auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 501/82, 27.01.1982
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs in Betracht kommen.OGH 5 Ob 509/81, 10.03.1981
- Pferd auf Alm.OGH 5 Ob 738/79, 04.12.1979
- Auf Einbrecher dressierte Hunde im versperrten Gastgarten.OGH 6 Ob 604/77, 28.04.1977
- Fressneidiger Hund.OGH 3 Ob 639/76, 25.01.1977
- Jagdhund und Wachhund.OGH 4 Ob 619/75, 18.11.1975
- Hier: Hirsch in Schaugehege.OGH 5 Ob 2/75, 04.02.1975
- Aushilfsbriefträger wurde von Haushund gebissen.OGH 5 Ob 251/74, 27.11.1974
- Verkehrsunfall durch Polizeihund.OGH 1 Ob 53/74, 12.06.1974
- Kettenhund läuft auf die Straße.OGH 2 Ob 102/72, 14.09.1972
- Tötung eines Platzwärters auf dem Hundeabrichtplatz.OGH 8 Ob 58/64, 03.03.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030024 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 50.
- OGH 4 Ob 163/25m, 16.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 168/19w, 30.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Verwahrungspflicht des Tierhalters
Schadenersatz · Verschulden bei der Tierhalterhaftung
Schadenersatz · Grenzen der Tierhalterhaftung
Schadenersatz · Haftung des Tierhalters
Schadenersatz · Keine Überspannung der Verwahrungspflicht