Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 163/25m
Worum es ging: Wann hafte ich als Tierhalter für Schäden meines Tieres?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Tierhalter haften Sie, wenn Sie die nötige Verwahrung vernachlässigt haben. Was nötig ist, richtet sich nach den Eigenschaften des Tieres, die Sie kennen oder erkennen können, und danach, was vernünftigerweise von Ihnen erwartet werden kann. Die Anforderungen dürfen nicht so hoch sein, dass das Halten ungefährlicher Haustiere unmöglich wird.
Als Tierhalter haften Sie nicht schon deshalb, weil ein Schaden durch Ihr Tier nicht völlig ausgeschlossen war. Die Haftung setzt erst ein, wenn Sie jene Vorkehrungen unterlassen haben, die nach den Umständen geboten waren.
Die Aufsicht über einen Hund verlangt nicht in jedem Fall eine Leine. Folgt der Hund den Befehlen seiner Aufsichtsperson, genügt es, ihn ständig im Auge zu behalten. So kann er durch Zuruf gelenkt werden, soweit es die Sicherheit des Verkehrs erfordert.
Wie sorgfältig ein Tier verwahrt werden muss, hängt vor allem von seiner Gefährlichkeit ab: Je gefährlicher, desto größer die nötige Sorgfalt. Ebenso zählt, wie leicht das Tier Schaden anrichten kann, etwa wenn es mit vielen Menschen oder mit Kindern zusammentrifft. Droht Gefahr für die Gesundheit von Menschen, sind Zaun, Kette, Maulkorb oder Leine dem Halter jedenfalls zumutbar.
Die verbreitete Meinung, der erste Biss eines Hundes bleibe für den Halter ohne Folgen, teilt der Oberste Gerichtshof nicht. Aus einem solchen Vorfall folgt vielmehr, dass Sie das Tier von da an besonders sorgfältig verwahren und beaufsichtigen müssen.
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Verlangt werden können nur Vorkehrungen, die Ihnen als Halter zumutbar sind.
Gehen Sie mit anderen auf einem einsamen Waldweg spazieren, damit die Hunde Auslauf haben, ist keine besondere Verwahrung nötig. Das gilt, wenn die Hunde nicht bösartig und folgsam sind. Stoßen sie beim Herumtollen unvorhersehbar jemanden um, liegt darin keine Vernachlässigung.
Die Anforderungen an die Beaufsichtigung eines Tieres dürfen nicht überspannt werden; Sie müssen nur vorkehren, was nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden kann. Übergeben Sie das Tier jemand anderem zur Verwahrung, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt, solange Sie weder an dieser Person noch wegen der Eigenart des Tieres zweifeln mussten.
Von Ihnen als Halter kann keine Verwahrung verlangt werden, die jede denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt. Das gilt jedenfalls für in der Regel gutmütige und ungefährliche Haustiere. Es genügen jene Vorkehrungen, die nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden können.
Wie ein Tier verwahrt oder beaufsichtigt werden muss, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Es trifft daher nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Wer ein Tier hält, muss es mit der objektiv nötigen Sorgfalt verwahren und beaufsichtigen. Kommt jemand zu Schaden, muss der Halter beweisen, dass er sich richtig verhalten hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, haftet er auch dann, wenn ihn kein persönliches Verschulden trifft.
Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 17.07.2025, 4 R 70/25k-49.1
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 9.928 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
4Ob163/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Skarics Rechtsanwälte OG in Imst, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (zuletzt) 82.848,60 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR; Gesamtstreitwert 92.848,60 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 51.767,60 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Juli 2025, GZ 4 R 70/25k-49.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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