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Ist der erste Biss meines Hundes folgenlos?

günstig für Geschädigter betrifft Hundehalter, Gebissene, Nachbarn, Geschädigte
Die verbreitete Meinung, der erste Biss eines Hundes bleibe für den Halter ohne Folgen, teilt der Oberste Gerichtshof nicht. Aus einem solchen Vorfall folgt vielmehr, dass Sie das Tier von da an besonders sorgfältig verwahren und beaufsichtigen müssen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt; die richtige Folgerung aus einem solchen Verhalten des Tieres ("Erstbiß") ist vielmehr, daß dem Halter künftig eine gesteigerte Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres trifft.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030111 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Wirkung eines Feststellungsurteils

Auch wenn ein Gericht bereits festgestellt hat, dass jemand Ihnen für Folgen haftet, ist damit nicht jeder spätere Schaden automatisch gedeckt. Im nächsten Verfahren wird neu geprüft, ob der Schaden wirklich auf dieses Ereignis zurückgeht. Geprüft wird auch, ob es überhaupt ein Schaden ist, für den gehaftet wird.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn und künftige Schäden

Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.

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