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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.07.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 119/24z

Worum es ging: Hafte ich, wenn mein freilaufender Hund einen Radfahrer stürzen lässt?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gilt vor Ort eine behördliche Anordnung, dass Hunde an der Leine zu führen sind, und lassen Sie Ihren Hund dennoch frei laufen, haften Sie für den daraus entstandenen Schaden. Bringt der Hund einen Radfahrer zu Sturz, haben Sie den Schaden durch das Zuwiderhandeln herbeigeführt.

Die Aufsicht über einen Hund verlangt nicht in jedem Fall eine Leine. Folgt der Hund den Befehlen seiner Aufsichtsperson, genügt es, ihn ständig im Auge zu behalten. So kann er durch Zuruf gelenkt werden, soweit es die Sicherheit des Verkehrs erfordert.

Halten Sie ein Tier in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße, müssen Sie es besonders sorgfältig verwahren. Der Maßstab an Ihre Aufsicht ist dort also strenger als sonst.

Ja. Auch ein gutmütiges Tier verhält sich auf der Straße unachtsam, weil es die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt. Ein frei laufender Hund ist deshalb ein erhebliches Gefahrenmoment, besonders für Fahrer einspuriger Fahrzeuge. Auf öffentlichen Verkehrsflächen darf ihm daher nicht die volle Bewegungsfreiheit gelassen werden.

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Verlangt werden können nur Vorkehrungen, die Ihnen als Halter zumutbar sind.

Gehen Sie mit anderen auf einem einsamen Waldweg spazieren, damit die Hunde Auslauf haben, ist keine besondere Verwahrung nötig. Das gilt, wenn die Hunde nicht bösartig und folgsam sind. Stoßen sie beim Herumtollen unvorhersehbar jemanden um, liegt darin keine Vernachlässigung.

Die Haftung als Tierhalter setzt grundsätzlich ein Fehlverhalten voraus. Sie haften also nicht schon allein deshalb, weil Ihr Tier einen Schaden verursacht hat.

Die Anforderungen an die Beaufsichtigung eines Tieres dürfen nicht überspannt werden; Sie müssen nur vorkehren, was nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden kann. Übergeben Sie das Tier jemand anderem zur Verwahrung, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt, solange Sie weder an dieser Person noch wegen der Eigenart des Tieres zweifeln mussten.

Von Ihnen als Halter kann keine Verwahrung verlangt werden, die jede denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt. Das gilt jedenfalls für in der Regel gutmütige und ungefährliche Haustiere. Es genügen jene Vorkehrungen, die nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden können.

Wie ein Tier verwahrt oder beaufsichtigt werden muss, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Es trifft daher nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1320 StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 22 StVO 1960 § 76 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.505 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Geschäftszahl

2Ob119/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 26.602 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Mai 2024, GZ 1 R 50/24y-100, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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