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Bekomme ich Ersatz für Gewinn aus verbotener Tätigkeit?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Unternehmer, Selbständige, Schädiger
Nein, wenn Sie den Gewinn auf erlaubtem Weg gar nicht hätten erzielen können. Sonst bekämen Sie über den Umweg des Schadenersatzes einen Vorteil, den das Gesetz verbietet. Entscheidend ist, ob der Verdienst einklagbar wäre; ist die Tätigkeit so verpönt, dass die Geschäfte nichtig sind, gibt es dafür keinen Ersatz.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Nicht ersatzfähig ist ein Gewinn erst, wenn ihn der Geschädigte in gesetzlich erlaubter Weise nicht hätte erzielen können. Nur in einem solchen Fall käme es nämlich dazu, daß auf dem Umweg des Schadenersatzes ein Vorteil erlangt würde, den ein Gesetz verboten hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030371 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Entgangener Verdienst als Schaden

Ja. War der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, brauchen Sie keine rechtlich gesicherte Erwerbsmöglichkeit. Ein solcher Verdienstentgang gilt als positiver Schaden. Entscheidend ist, ob die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann; das gilt auch außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit.

günstig für Geschädigter Anrechnung von Vorteilen beim Verdienstentgang

Nein. Vorteile, die kein Geld wert sind, gleichen einen Vermögensschaden nicht aus und werden deshalb nicht abgezogen. Gewonnene Freizeit ist ein solcher Vorteil ohne Vermögenswert. Ihr Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes wird dadurch nicht gekürzt.

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