Bekomme ich Ersatz für Gewinn aus verbotener Tätigkeit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verdienstentgangsbegehren, das auf ein von einer tschechischen Gesellschaft praktiziertes Pyramidenspiel gestützt wird; § 168a StGB; nicht ersatzfähig im Rahmen des § 1 StEG 1969.OGH 1 Ob 190/17y, 29.11.2017
- Abzustellen ist darauf, ob der Verdienst – trotz strafrechtlichen Verbots der Tätigkeit – klagbar wäre oder nicht. Ist die Einkommensquelle inhaltlich derart verpönt, dass eine Klagbarkeit zu verneinen ist, also dann, wenn jene Norm, die die Tätigkeit für „unerlaubt“ erklärt, auch die Nichtigkeit der gegen sie verstoßenden Geschäfte anordnet, weil der Zweck der Norm dies erfordert, kann sie auch nicht Grundlage eines Schadenersatzanspruchs sein.OGH 1 Ob 190/17y, 29.11.2017
- Die durch die entfallene Möglichkeit eines fortgesetzten, durch eine nachträgliche verwaltungsbehördliche Genehmigung nicht sanierbaren rechtswidrigen Verhaltens eingetretene Vermögenseinbuße, die den Entgang eines Gewinns bewirkte, kann nicht auf einen Dritten überwälzt werden.OGH 1 Ob 114/01y, 29.05.2001
- Hier: Nichterzielung einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung für eine Tankstelle.OGH 1 Ob 114/01y, 29.05.2001
- Ein Vermögensvorteil, der bei rechtstreuem Verhalten nicht erlangbar gewesen wäre, lässt sich auch nicht auf dem Umweg über die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruchs erzielen.OGH 1 Ob 114/01y, 29.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030371 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 190/17y, 29.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. War der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, brauchen Sie keine rechtlich gesicherte Erwerbsmöglichkeit. Ein solcher Verdienstentgang gilt als positiver Schaden. Entscheidend ist, ob die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann; das gilt auch außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit.
Nein. Vorteile, die kein Geld wert sind, gleichen einen Vermögensschaden nicht aus und werden deshalb nicht abgezogen. Gewonnene Freizeit ist ein solcher Vorteil ohne Vermögenswert. Ihr Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes wird dadurch nicht gekürzt.