Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 77/23i
Worum es ging: Welchen Schaden bekomme ich ersetzt, wenn der Vertrag nie zustande kam?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verletzt jemand schon vor dem Vertragsabschluss seine Pflichten, ersetzt er Ihnen den Schaden, der aus Ihrem Vertrauen entstanden ist. Sie werden so gestellt, wie Sie ohne diese Pflichtverletzung stünden. Je nach Schwere des Verschuldens kann auch entgangener Gewinn dazukommen.
Haben Sie auf einen Vertrag vertraut, der gar nicht gültig zustande kam, werden Sie so gestellt, wie wenn Sie nie damit gerechnet hätten. War die Verpflichtung dagegen gültig und wurde sie nur nicht erfüllt, werden Sie so gestellt, wie wenn ordentlich erfüllt worden wäre.
Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.
Vereinbarungen, mit denen die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Wurde die Haftung für bestimmte Schäden während der Garantiefrist ausgeschlossen, bleibt sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.
Zuerst wird geprüft, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist. Lässt sich der Vertrag auf diesem Weg klären, gilt er nicht als unklar. Erst wenn das nicht gelingt, geht die Unklarheit zulasten dessen, der sie verursacht hat.
Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.
Ein Verzicht wird im Zweifel eng ausgelegt. Haben Sie nur für Baumängel auf Gewährleistung verzichtet, darf das nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.
Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.
Hat Ihr Anwalt Sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein bestimmter Schritt im Prozess nötig gewesen wäre, muss das Gericht den früheren Prozess gedanklich nachvollziehen. Es prüft dabei auch die damals in Betracht kommenden rechtlichen Überlegungen und fragt, wie der Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. Davon hängt ab, ob Ihnen ein Schaden ersetzt wird.
Ja. Errichtet er den Vertrag für beide Seiten, muss er die Interessen beider wahren, sie mit gleicher Sorgfalt behandeln und vor Nachteilen bewahren. Auch wenn ihn nur eine Seite beauftragt hat, die andere aber nicht vertreten ist, trifft ihn zumindest eine erhöhte Aufklärungs- und Warnpflicht. Er hat dabei nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken; überspannt werden darf diese Pflicht allerdings nicht.
Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten stünden. Dafür wird verglichen, wie Ihr Vermögen heute ohne den Schadensfall aussähe, und davon wird Ihr tatsächliches heutiges Vermögen abgezogen.
Beim Schadenersatz wird wirtschaftlich gerechnet. Wenn zerstörte Teile den Gesamtwert eines Hauses nicht wesentlich beeinflussen, bekommen Sie nur deren Zeitwert nach der bisherigen Lebensdauer ersetzt, nicht die vollen Reparaturkosten.
Nicht unbedingt. Eine Reparatur ist erst dann unzumutbar, wenn ihre Kosten den Zeitwert des Fahrzeugs erheblich übersteigen. Überschreitungen bis etwa zehn Prozent werden regelmäßig hingenommen, solche über zwanzig Prozent nicht mehr. Ein besonderes persönliches Interesse an der Reparatur müssen Sie nicht nachweisen.
Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.
Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Sie dürfen neben Ihrem Hauptbegehren ein weiteres Begehren für den Fall stellen, dass das erste nicht durchdringt, und dasselbe gilt für die Begründung. Haupt- und Hilfsvariante dürfen sogar auf Sachverhalte gestützt werden, die einander ausschließen.
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wenn Ihr Grundstück durch Einwirkungen vom Nachbargrundstück beschädigt wurde, genügt es, dass Sie die Beseitigung des Schadens beabsichtigen. Sie müssen nicht zuerst auf eigene Kosten sanieren und erst dann Ersatz verlangen. Bei Liegenschaften kommt es außerdem darauf an, ob ein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer diese Kosten ebenfalls aufwenden würde.
Bessert der Unternehmer nicht aus, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er ordentlich geleistet hätte. In erster Linie geht es um die Behebung des Mangels; ist diese nicht mehr tunlich, etwa nach Verzug, können Sie die Kosten einer Behebung durch einen anderen oder den Wertunterschied verlangen. Den bezahlten Werklohn zurückzuverlangen kommt daneben nicht in Betracht, wenn der Nachteil auf diese Weise schon ausgeglichen ist.
Über den Grund eines Anspruchs darf nicht vorweg entschieden werden, solange noch gar nicht feststeht, dass das vorgeworfene Verhalten überhaupt einen Schaden verursacht hat. Zulässig ist eine solche Entscheidung nur, wenn bloß strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden schon getilgt wurde, etwa durch eine Teilzahlung oder eine Gegenforderung.
Ein Immobilienmakler wird als Fachmann beurteilt und haftet nach diesem Maßstab. Er muss Ihnen alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt geben. Dazu gehört auch der Hinweis, ob sich das Objekt für die von Ihnen angestrebte gewerbliche Nutzung eignet.
Die Provision des Immobilienmaklers wird nur gekürzt, wenn seine Leistung durch den Pflichtverstoß weniger wert ist als ohne ihn. Das ist stets im Einzelfall zu beurteilen, wobei es auf die für den Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers ankommt.
Ein Makler muss Ihnen alle Informationen über das Geschäft weitergeben, günstige wie ungünstige. Er muss aber nicht nachforschen, ob die Angaben stimmen, solange kein Anlass zu Zweifeln besteht. Er darf allerdings nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt geprüft; eine Beratung wie durch einen Anwalt schuldet er nicht.
Wollen Sie den Mangel beheben lassen, können Sie die dafür nötigen Kosten als Schadenersatz verlangen. Wollen Sie das nicht, besteht Ihr Schaden in der Wertminderung. Entscheiden Sie sich für eine bessere Lösung als vereinbart, stehen Ihnen nur jene Kosten zu, die der vertragsgemäße Zustand erfordert hätte.
Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordern Sie als Besteller das Geld für die Behebung im Voraus, steht Ihnen jener Betrag zu, der objektiv für die Behebung notwendig ist.
Ja. Verletzt der Makler seine Pflichten Ihnen gegenüber, können Sie unter den allgemeinen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Das Maklergesetz verweist dafür nur auf das allgemeine Schadenersatzrecht; schon Fahrlässigkeit genügt.
Ob eine Verbesserung unverhältnismäßig ist, wird nicht im Vergleich zur Preisminderung beurteilt, sondern für sich allein und mit größerem Gewicht. Unverhältnismäßig ist sie, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für Sie steht; dabei zählen auch die Unannehmlichkeiten, wenn Sie statt einer Behebung nur Geld bekommen. Ist Ihre Beeinträchtigung wesentlich, sind sogar Kosten aufzuwenden, die über dem Wert des Werks liegen.
Ob eine Sache dem Vertrag entspricht, richtet sich auch danach, was Sie aufgrund öffentlicher Äußerungen erwarten dürfen. Dazu zählen Äußerungen des Übergebers ebenso wie die bestimmter dritter Personen, etwa des Herstellers oder des Importeurs, vor allem in der Werbung und in beigefügten Angaben.
Ja, in der Regel. Öffentliche Aussagen des Verkäufers oder seiner Verhandlungsgehilfen werden den konkreten Vertragsverhandlungen stillschweigend zugrunde gelegt. Bei einem Zeitungsinserat oder einer Anzeige auf einer Internetplattform ist das erfüllt, sodass die Angabe Eingang in die Vereinbarung finden kann.
Als Geldersatz für den Mangel können Sie nach Ihrer Wahl die Kosten der Verbesserung, des Austauschs oder der Ersatzvornahme verlangen, ebenso den Unterschied im Wert oder den Wert der mangelfreien Sache gegen Rückgabe der mangelhaften. Ist eine Behebung tatsächlich unmöglich, weil ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch diese Kosten nicht aufwenden würde, bleibt Ihnen nur der Ersatz der Wertdifferenz. Statt des ursprünglich Geschuldeten kann dann auch eine gleichwertige wirtschaftliche Lösung verlangt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 11.08.2022, 10 Cg 81/15t-222
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 06.03.2023, 1 R 106/22x-228
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ABGB § 1299 ABGB § 915 ABGB § 922 ABGB § 932 ABGB § 933a KSchG § 30b ZPO § 226 ZPO § 393 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
120 Absätze, 44.032 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Geschäftszahl
1Ob77/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. C*, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. H* KG, * und 3. S*, beide vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie 4. W*, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 339.000 EUR (erstbeklagte Partei), 346.500 EUR (zweit- und drittbeklagte Partei) sowie 90.720 EUR (viertbeklagte Partei), über die Revision der erstbeklagten Partei sowie die Revision und den Rekurs der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. März 2023, GZ 1 R 106/22x-228, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. August 2022, GZ 10 Cg 81/15t-222, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Revision der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden hinsichtlich der erstbeklagten Partei in ihrem klagestattgebenden Teil (Zuspruch von 306.635,75 EUR samt Zinsen) aufgehoben.
Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
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